Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Tarifauslegung. Tarifverträge Einzelhandel. Abteilungsleiterin im Einzelhandel
Leitsatz (redaktionell)
Eine Arbeitnehmerin, die einer Abteilung in einem SB-Warenhaus vorsteht, ist nicht automatisch als Abteilungsleiterin im Sinn der Gehaltsgruppe V des Gehalttarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz (GTV) einzugruppieren. Abzustellen für die Festlegung des tariflichen Begriffs einer Abteilungsleiterin ist auch auf die übrigen konkreten Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen III, IV und V des GTV sowie auf die allgemeinen Obermerkmale.
Normenkette
TVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Januar 2003 – 10 BV 2981/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten vorliegend im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG um die tarifgerechte Eingruppierung der Arbeitnehmerin X. im Zusammenhang mit ihrer Einstellung als Leiterin des Arbeitsbereichs „Haushalt/do ityourself”.
Die Arbeitgeberin betreibt unter anderem auch in A-Stadt ein SB-Warenhaus, in dem insgesamt, inklusive Teilzeitkräfte, etwa 240 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In diesem Markt gibt es etwa 13 oder 14 verschiedene Teilbereiche, denen jeweils ein Mitarbeiter vorsteht, den die Arbeitgeberin als „Teamleiter” und der Betriebsrat als „Abteilungsleiter” bezeichnet. Im Markt A-Stadt ist dem Geschäftsleiter ein Mitarbeiter nachgeordnet, der für den Bereich Warenannahme und Kasse verantwortlich ist. Dieser bezieht Vergütung nach der Vergütungsgruppe V des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GTV).
Abwesenheitsvertreter des Geschäftsleiters ist der Leiter des Lebensmittelbereiches, der entsprechend der Terminologie der Arbeitgeberin als Teamleiter diesen Tätigkeitsbereich führt. Aus Gründen der Besitzstandswahrung bezieht auch dieser Vergütung nach der Vergütungsgruppe V GTV.
Mit Schreiben vom 22.07.2002 (Bl. 7 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b GTV für die Mitarbeiterin X.. Diese war bisher bei der Arbeitgeberin als Fleischereiverkäuferin eingesetzt mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe II GTV. Sie sollte mit Wirkung vom 01.09.2002 im Rahmen einer Vollzeittätigkeit von 37,5 Stunden pro Woche als Leiterin des Tätigkeitsbereiches „Haushalt/do ityourself” versetzt werden unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b GTV. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiterin, verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV GTV, weil er die Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe V GTV für tarifgerecht hält.
Der Arbeitsbereich „Haushalt/do ityourself” war in der Vergangenheit – wie weitere Arbeitsbereiche des Marktes auch – jeweils von einem Mitarbeiter geleitet worden, der die Bezeichnung „Abteilungsleiter” getragen hat und Vergütung nach der Vergütungsgruppe V GTV bezogen hat. Bei der unmittelbaren Vorgängerin der Frau X. in diesem Tätigkeitsbereich, Frau Appelmann, haben die Beteiligten in gleicher Weise ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt. Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat hierbei mit Rechtskraft die von der Arbeitgeberin begehrte Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b GTV verweigert mit der Begründung, in diesem Verfahren habe die Arbeitgeberin nicht ausreichend die von der Mitarbeiterin Appelmann zu verrichtenden Tätigkeiten geschildert, so dass deshalb eine Eigengruppierung nach der Vergütungsgruppe IV b mangels subsumtionsfähigen Tatsachenvortrages nicht habe vorgenommen werden können.
Unter Hinweis auf eine Änderung der Führungsstruktur ihrer Märkte hat die Arbeitgeberin die einzelnen Arbeitsbereiche des Marktes mit Mitarbeitern besetzt, die sie „Teamleiter” benennt und die nur noch mit eingeschränkten Kompetenzen ausgestattet sein sollen.
Zusammengefasst für eine Reihe von Märkten beschäftigt die Arbeitgeberin einen sogenanntenMerchandiser, der die Einkaufstätigkeiten für den jeweiligen Aufgabenbereich zentral ausführt. Beim Bereich „Haushalt/do ityourself” handelt es sich hierbei um die Merchandiserin Frau Kutschera, die nach der Behauptung der Arbeitgeberin für etwa 10 Märkte – der Betriebsrat meint, es seien etwa 15 Märkte – zentral die Einkaufstätigkeiten für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausführt. Art und Umfang der Kompetenzen dieser Merchandiserin, die insbesondere den Einkauf der einzelnen Artikel zentral koordiniert, durchführt und insoweit die Aufgaben für die einzelnen Tätigkeitsbereiche der ihr zugewiesenen Märkte ausführt, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Leitungsaufgaben der Frau X., die von den Beteiligten schriftsätzlich ...