Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 15.01.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1748/98)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 15.01.1999 – 1 Ca 1748/98 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 400,00 festgesetzt.

 

Gründe

1.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage vom 08.07.1998 gegen eine Änderungskündigung der Beklagten vom 15.06.1998 gewendet, wobei sie das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung angenommen hat und beantragt,

  1. festzustellen, dass die Änderungskündigung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 15.06.1998 zugegangen am 26.06.1998 unwirksam ist.
  2. Für den Fall des Obsiegens gem. Antrag Nr. 1) wird die Beklagte verurteilt den Kläger zu unveränderten Bedingungen zu vergüten.
  3. Kosten.

    Mit Schreiben vom 05.08.1998 hat die Klägerin noch folgenden Antrag angekündigt:

  4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen im Bereich der Vergütung über den Beendigungszeitpunkt gem. Antrag Nr. 1) hinaus fortbesteht

und nach Rücknahme der Klage mit Schreiben vom 11.11.1998 beantragt, den Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen und ausgeführt, dass die Klägerin DM 3.508,00 brutto pro Monat erhalten habe und der Hilfanstrag mit dem 36-fachen Kürzungsbetrag, der DM 355,00 betragen sollte, mit DM 12.600,00 zu berücksichtigen sei. Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung den Gegenstandswert auf DM 10.524,00 festgesetzt und dies damit begründet, dass der unechte Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung gem. § 19 Abs. 4 GKG außer Betracht bleiben müsse.

Nach Zustellung des Beschlusses am 21.01.1999 ist die Beschwerde am 28.01.1999 eingegangen, die darauf abstellte, dass sehr wohl eine Addition der Streitwerte des Haupt- und des Hilfsantrages zu erfolgen habe.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass § 19 Abs. 4 GKG nicht zwischen echtem und unechtem Hilfsantrag unterscheide, also beide Arten des Hilfsantrages erfasse und da über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch nicht entschieden sei, dessen höherer Wert auch nicht berücksichtigt werden könne.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.

2.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG, 567 ff ZPO statthaft. Die Beschwerde ist auch innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO eingelegt worden und zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel allerdings deshalb unbegründet, weil die Festsetzung der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.

Nach nunmehr einhelliger Meinung aller Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Arbeitsrechtslexikon Schwab: Streitwert/Gegenstandswert in der Ergänzungslieferung Februar 1994 u. H. auf LAG München NZA 1992, 40 und LAG Rhl.-Pf. NZA 1992, 664; Dörner/Luczak/Wildschütz, Arbeitsrecht in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis, L. Urteilsverfahren Rdnr. 435); als auch anderer ernstzunehmender Instanzgerichte (z.B. LAG Köln – 9 Ta 38/87 – vom 27.03.1987; LAG Hamm vom 02.07.1998 – 4 Sa 2233/97 –) ist davon auszugehen, dass zur Ermittlung des Streitwertes der unechte oder uneigentliche Weiterbeschäftigungsantrag deshalb berücksichtigt werden muss, weil es sich um keinen Hilfsantrag i.S.d. § 19 Abs. 1 GKG handelt, weil mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und für den Fall des Obsiegens auf Weiterbeschäftigung zwei selbständige Streitgegenstände verfolgt werden (vgl. wegen der Einzelheiten Beschluss des LAG Rhl.-Pf. vom 16.04.1992 – 10 Ta 76/92 – in NZA 92, 664).

Dies bedeutet also im Grundsatz, dass eine Addition beider Streitwerte stattfindet.

Ob diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall, wo keine Weiterbeschäftigung verlangt wird, sondern die Vergütung zu unveränderten Bedingungen – für den Fall, dass die Änderungskündigung unwirksam sein sollte, anzuwenden sind, kann hier dahin stehen.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes dadurch errechnet, dass es für den Klageantrag zu 1) 3 Bruttomonatsgehälter zugrunde gelegt hat, wie dies in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG als Obergrenze vorgesehen ist. Dieser Ansatz ist jedoch nicht gerechtfertigt, sondern hätte höchstens mit 1,5 Monats Verdiensten, also mit DM 5.262,00, erfolgen dürfen. Nimmt ein Arbeitnehmer, wie hier die Klägerin, eine ausgesprochene Änderungskündigung unter dem Vorbehalt des § 2 Satz 1 KSchG an und erhebt er gegen die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen Klage, so ist es streitig, nach welchen Grundsätzen der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu ermitteln ist (vgl. zur Rechtsprechungsübersicht den Beschluss des BAG vom 23.03.1989 – 7 AZR 527/85 –, I. 1. a–c d. Gründe).

Bereits durc...

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