Entscheidungsstichwort (Thema)

Berater. Betriebsrat. Sachverständiger. Hinzuziehung eines Sachverständigen. Verfügungsgrund bei Antrag des Betriebsrats auf Hinzuziehung eines Sachverständigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht kein Verfügungsgrund für eine vom Betriebsrat beantragte einstweilige Verfügung auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Abwendung wesentlicher Nachteile, wenn eine Einigungsstelle eingesetzt wurde, da auch die Einigungsstelle die Hinzuziehung eines Sachverständigen beschliessen kann.

 

Normenkette

ArbGG § 91; BetrVG § 111 Abs. 1, § 80 Abs. 3; ZPO § 940

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen 5 BVGa 2/05)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 17.02.2005 – 5 BVGa 2/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Das Unternehmen der Arbeitgeberin, die ihren Sitz in X hat, wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben (s. dazu im Einzelnen den Handelsregisterauszug HR B 1049 AG X, Bl. 146 ff. d. A.). Die Arbeitgeberin führt in X den (Klinik-) Betrieb, für den der – aus 9 Mitgliedern bestehende – Antragsteller (= Betriebsrat) gewählt worden ist. Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Vorbringens der Beteiligten beabsichtigt die Arbeitgeberin, den Verpflegungsbereich des Kreuznacher Betriebes auszugliedern „outzusourcen”).

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Betriebsrat die Verpflichtung der Arbeitgeberin, der Beauftragung des Wirtschaftssachverständigen Dr. W zur sachverständigen Beratung zuzustimmen. Wegen der Einzelheiten dieses Begehrens des Betriebsrates wird auf die in der Antragsschrift vom 10.02.2005 (dort Seite 2 = Bl. 9 d. A.) enthaltenen Anträge des Betriebsrates (= Haupt- und Hilfsantrag) verwiesen.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.02.2005 – 5 BVGa 2/05 – (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 66 bis 69 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrates abgewiesen.

Gegen den ihm am 28.02.2005 zugestellten Beschluss vom 17.02.2005 – 5 BVGa 2/05 – hat der Betriebsrat am 16.03.2005 mit dem Schriftsatz vom 16.03.2005 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 16.03.2005 (Bl. 79 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat rügt dort u.a., dass das Arbeitsgericht in der Anhörung nicht auf die Ansicht des Arbeitsgerichts hingewiesen habe, der Betriebsratsbeschluss vom 09.02.2005 würde die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren verfolgten Anträge nicht decken. Der Betriebsrat verweist ergänzend auf seine Beschlüsse vom 27.01.2005 (gemäß Protokoll vom 28.01.2005, Bl. 89 d. A.) sowie auf den Beschluss vom 07.03.2005 (Bl. 90 d. A.) und führt dazu weiter aus. Der Betriebsrat meint, dass er bereits nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht habe, einen Wirtschaftsberater hinzuzuziehen. Unabhängig davon weist der Betriebsrat darauf hin, dass die Einigungsstelle nicht der Ort sei, wo der Arbeitgeber die relevanten Unterlagen für die Beurteilung vorzulegen habe. Diese seien vielmehr dem Betriebsrat vorzulegen und danach (seien) die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Daher bedürfe auch der Betriebsrat einer eigenen wirtschaftlichen Beratung und nicht die Einigungsstelle. Das Recht der Einigungsstelle, einen weiteren Sachverständigen nach entsprechendem Beschluss beizuziehen, hintere und ersetze nicht einen Sachverständigen für den Betriebsrat.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 17.02.2005 – 5 BVGa 2/05 – abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, der Beauftragung des Wirschaftssachverständigen Dr. W, Leiter der Technologieberatungsstelle beim XX, zur sachverständigen Beratung über das geplante Outsourcing (Ausgliederung) des Verpflegungsbereichs der Arbeitgeberin sowie zur Beratung des Betriebsrats bei den weiteren Verhandlungen über einen Interessenausgleich zum Stundensatz von 220,00 EUR, einem halben Stundensatz für die An- und Abreise und einem Tagessatz von 1.650,00 EUR zuzüglich Spesen und gesetzlicher Mehrwertsteuer zuzustimmen,

und – hilfsweise,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, der Beauftragung des vorgenannten Wirtschaftssachverständigen Dr. W zur sachverständigen Beratung über das geplante Outsourcing (Ausgliederung) des Verpflegungsbereichs der Arbeitgeberin, insbesondere zur Beurteilung der verschiedenen Konzepte „Outsourcing, Verpflegung” (bestehende Küche, Erweiterung des Versorgungsauftrages im C., Gründung einer „Küche und Verpflegungs-GmbH”, Apetito-Konzept betreffend der jeweiligen Wirtschaftlichkeit sowie zur Beratung des Betriebsrats bei den weiteren Verhandlungen über einen Interessenausgleich zuzustimmen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des...

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