Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden. Einigungsstelle. Vorsitzender

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle kann nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abgelehnt werden, weil die Betriebsparteien noch keine förmlichen Verhandlungen aufgenommen haben. Für die Einleitung eines gerichtlichen Besetzungsverfahrens nach § 98 Abs. 1 ArbGG genügt, dass den Betriebsparteien der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle hinreichend bekannt ist (Anschluss an LAG Hamm, Beschluss v. 26.07.2004 – 10 TabV 64/04).

 

Normenkette

ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen 5 BV 2/05)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 17.02.2005 – 5 BV 2/05 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Das Unternehmen der Arbeitgeberin, die ihren Sitz in A-Stadt hat, wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben. Die Arbeitgeberin führt in A-Stadt den (Klinik-)Betrieb, für den der – aus neun Mitgliedern bestehende – Antragsgegner (= Betriebsrat) gewählt worden ist. Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Vorbringens der Beteiligten beabsichtigt die Arbeitgeberin, den Verpflegungsbereich des A-Städter Betriebes auszugliedern „outzusourcen”).

Mit der Antragsschrift vom 03.02.2005, die am 03.02.2005 bei dem Arbeitsgericht eingereicht wurde, begehrt die Arbeitgeberin die Errichtung einer Einigungsstelle. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.02.2005 – 5 BV 2/05 – (dort Seite 2 ff. = Bl. 49 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat

  1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über die Ausgliederung des Küchen- und Verpflegungsbereichs der Arbeitgeberin sowie die sich hieraus ergebenden und/oder erforderlich werdenden Maßnahmen beraten soll, den früheren Präsidenten des LAG WW, XX, bestimmt

    und

  2. die Zahl der Beisitzer pro Seite auf drei festgesetzt.

Gegen den ihm am 28.0.2005 zugestellten Beschluss vom 17.02.2005 – 5 BV 2/05 – hat der Betriebsrat am 11.03.2005 mit dem Schriftsatz vom 11.03.2005 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.03.2005 (Bl. 61 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat macht dort u.a. geltend, dass die Arbeitgeberin bisher ihrer Verpflichtung, den Betriebsrat vollständig und umfassend zu informieren, nicht ausreichend nachgekommen sei. Der Betriebsrat verweist darauf, dass die Arbeitgeberin weder das endgültige Angebot des Caterers VV noch die Bilanz 2004 dem Betriebsrat zur Beurteilung vorgelegt habe. Damit stehe fest, dass noch nicht einmal eine vollständige Unterrichtung des Betriebsrates gem. § 111 BetrVG vorliege. Folglich könnten auch keine abschließenden und ernsthaften Beratungen zwischen den Betriebspartnern über die geplante Betriebsänderung stattfinden, – geschweige denn Verhandlungen über einen Interessenausgleich, wenn der Betriebsrat die letztlich genau geplante Maßnahme gar nicht kenne und damit auch nicht die Folgen und evtl. Nachteile für die Belegschaft endgültig beurteilen könne. Alternativen könnten nur dann aufgezeigt werden, wenn der Betriebsrat die behaupteten Verluste analysieren und die Argumentation der Arbeitgeberin nachvollziehen könne. Der Interessenausgleichsentwurf sei am 21.01.2005 (noch) nicht diskutiert worden, – insbesondere auch deshalb, weil der Betriebsrat mit der Arbeitgeberin das Alternativkonzept des Betriebsrates diskutiert habe. Da noch weitere Verhandlungen vereinbart worden seien, könnten die Verhandlungen nicht gescheitert sein. Das Informationsgespräch des Betriebsrates mit den von der Arbeitgeberin benannten betriebsinternen Sachverständigen, hätte nicht stattgefunden. Nach Ansicht des Betriebsrates widerspricht es dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Gebot fairen Verhandelns, wenn bei einer ersten Verhandlungsrunde, bei dem der Interessenausgleich einbezogen werden solle, am Ende dieser Verhandlungen, – wenn noch nicht einmal über den Interessenausgleich im Einzelnen gesprochen worden sei –, die Einigungsstelle angerufen werde und dabei der Betriebsrat noch nicht einmal die endgültigen Informationen habe. Dies sei rechtsmissbräuchlich und erzeuge auf den Betriebsrat einen unzulässigen Druck.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 17.02.2005 – 5 BV 2/05 – aufzuheben, – hilfsweise abzuändern und

den Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen;

hilfsweise:

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 17.02.2005 – 5 BV 2/05 – in Ziffer 1. abzuändern und den VRLAG UU zum Einigungsstellenvorsitzenden zu bestimmen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.

Die Arb...

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