Entscheidungsstichwort (Thema)
Honoraransprüche des Vorsitzenden einer Einigungsstelle in der Insolvenz der Arbeitgeberin
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Bemessung der Höhe der Vergütung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle sind der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit, etwaiger Verdienstausfall, allgemeine Berücksichtigung berechtigter Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers maßgebend.
2. Als Richtschnur dürfte heute ein Stundensatz von ca. 200 bis 400 € abhängig von der Bedeutung der Angelegenheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens üblich und angemessen sein.
3. Ein Honoraranspruch gem. § 76a Abs. 3 BetrVG ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Verfahren über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach den §§ 111, 112 BetrVG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden ist durch die Verabschiedung des Sozialplans.
Normenkette
BetrVG § 76a; InsO § § 209 ff., § 55 Abs. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 76a Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 08.12.2016; Aktenzeichen 11 BV 14/16) |
Nachgehend
Tenor
- Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.12.2016, Az.: 11 BV 14/16, wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten vorliegend über einen Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Honorarzahlung aufgrund Übernahme eines Einigungsstellenvorsitzes sowie über die Erstattung der dem Beteiligten zu 1) entstandenen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung dieses Vergütungsanspruchs.
Der Antragsteller wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 05.04.2016 im Verfahren 5 BV 7/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - zum Vorsitzenden der Einigungsstelle über einen Sozialplan im Zusammenhang mit der Betriebsänderung bei der Antragsgegnerin, zum damaligen Zeitpunkt noch der Firma A. GmbH in Liquidation bestellt. Hinsichtlich des Inhalts des rechtskräftigen Beschlusses vom 05.04.2016 wird auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen.
Das Amtsgericht Crailsheim - Insolvenzgericht - hat mit Beschluss vom 07.04.2016 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A. GmbH in Liquidation eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen - schwachen - Insolvenzverwalter bestellt. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beschluss des Amtsgerichts Crailsheim vom 07.04.2016 - (1 IN 17/16 - ), wird auf Bl. 12 f. d. A. Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 27.04.2016 hat sich der Beteiligte zu 1) an den Liquidator der Insolvenzschuldnerin gewandt und ihn aufgefordert, zwei Beisitzer für die Einigungsstelle zu benennen. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Daraufhin forderte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 06.05.2016 auf, ihm Namen der von der Arbeitgeberseite zu benennenden Beisitzer mitzuteilen und unterrichtete den Beteiligten zu 2) gleichzeitig über den ersten Sitzungstermin der Einigungsstelle am 30.05.2016.. An der Einigungsstellensitzung vom 30.05.2016 nahm niemand für die Arbeitgeberseite teil.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Crailsheim - Insolvenzgericht - vom 01.06.2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 30.06.2016 lud der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) für die zweite Sitzung der Einigungsstelle am 11.07.2016 ein. Daraufhin meldete sich Herr Rechtsanwalt F. aus der Kanzlei des Beteiligten zu 2) mit E-Mail vom 06. und 07.07.2016. An der Einigungsstellensitzung am 11.07.2016 nahmen Beisitzer der Betriebsratsseite, der Beteiligte zu 1) sowie Herr Rechtsanwalt F. und seine Assistentin als Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) teil. Mit Schreiben vom 14.07.2016 lud der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) zur dritten Sitzung der Einigungsstelle am 25.07.2016 ein. In dieser Sitzung, zu der für die Arbeitgeberseite niemand erschienen ist, wurde ein Sozialplan beschlossen. Hinsichtlich des Inhalts des Protokolls über diese Sitzung vom 26.07.2016 wird auf Bl. 25 f. d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26.07.2016 hat der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) eine Honorarforderung in Höhe von 6.092,80 € incl. Mehrwertsteuer übersandt. Der Beteiligte zu 2) hat eine Zahlung abgelehnt.
Mit Schreiben vom 14.10.2016 zeigte der Beteiligte zu 2) die Masseunzulänglichkeit an, die beim Amtsgericht Crailsheim am 17.10.2016 eingegangen ist.
Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen,
das in Rechnung gestellte Honorar sei gerechtfertigt; es sei insbesondere dem Arbeitsaufwand und der Komplexität sowie der besonderen Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art dieses Verfahrens geschuldet. Die zeitliche Inanspruchnahme habe dabei insgesamt 26 Stunden und 45 Minuten betragen, wobei zahlreiche Telefonate unberücksichtigt geblieben seien. Ausgehend von einem Stundensatz von 300,00 €, den Herr ...