Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Vergütungsfestsetzung. Festsetzung der PKH-Vergütung. Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung. Mehrheit von Prozessen
Leitsatz (amtlich)
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist ebenso zu einer kostengünstigen Rechtsverfolgung verpflichtet wie ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten ohne die Bewilligung der Prozesskostenhilfe tätig wird. Dies kann eine Verpflichtung beinhalten, mehrere Ansprüche seiner Partei nicht in getrennten Verfahren geltend zu machen. Für die Geltendmachung mehrer Ansprüche in getrennten Verfahren müssen vernünftige Gründe bestehen. Die Verletzung der Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung kann im Vergügungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.
Normenkette
RVG §§ 55-56
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 04.10.2007; Aktenzeichen 3 Ca 481/07) |
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 02.08.2007; Aktenzeichen 3 Ca 598/07) |
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 02.08.2007; Aktenzeichen 3 Ca 481/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.08.2007, AZ: 3 Ca 481/07 sowie 3 Ca 598/07, teilweise abgeändert:
Die dem Rechtsanwalt der Klägerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG wird für das Verfahren Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, AZ: 3 Ca 481/07 auf 568,08 EUR und für das Verfahren Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, AZ: 3 Ca 598/07 auf 904,40 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit ihrer Klage im Verfahren Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, AZ 3 Ca 481/07 hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden als Angestellte, Erfassungskraft für Krankenakten in einer Datenbank, sowie deren Archivierung, in Teilzeit unter Berücksichtigung der Stellenbeschreibung der Beklagten vom 04.12.1998 im Krankenhaus in der Straße, L, zu beschäftigen und die Beklagte zu verpflichten, ihrer Beschäftigung die Vergütungsgruppe nach BAT/VKA-Angestellte, Gruppe 8, Stufe 11, zugrunde zu legen. In dieser Sache hatte das Arbeitsgericht Termin zur Güteverhandlung bestimmt auf den 27.03.2007. Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 11.05.2007 rückwirkend zum 13.04.2007 unter Beiordnung des Beschwerdeführers Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wurde für dieses Verfahren auf 2.888,00 EUR festgesetzt.
Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2007 kündigte, erhob die Klägerin am 27.03.2007 im Verfahren Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, AZ: 3 Ca 598/07 Kündigungsschutzklage, beantragte für den Fall des Obsiegens ihre Beschäftigung als Erfassungskraft für Krankenakten und deren Archivierung in Teilzeit mit 19,25 Stunden sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. In dieser Sache wurde Gütetermin auf den 13.04.2007 bestimmt. Die Klägerin beantragte auch in diesem Verfahren beschränkt auf den Kündigungsschutzantrag und den Weiterbeschäftigungsantrag die Gewährung von Prozesskostenhilfe. In diesem Umfang wurde ihr mit Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 30.04.2007 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Beide Verfahren endeten durch den am 13.04.2007 vor dem Arbeitsgericht im Verfahren 3 Ca 598/07 geschlossenen (Gesamt-)vergleich. Der Gegenstandswert für das Verfahren 3 Ca 598/07 wurde für das Verfahren auf 4.410,00 EUR und für den Vergleich auf 7.298,00 EUR festgesetzt.
Mit Anträgen vom 09.05.2007 beantragte der Beschwerdeführer in beiden Verfahren die Festsetzung der Gebühren gegen die Landeskasse ausgehend von den jeweils gerichtlich festgesetzten Gegenstandswerten. Danach errechnete sich in dem Verfahren 3 Ca 481/07 eine Gebührenforderung in Höhe von 586,08 EUR und in dem Verfahren 3 Ca 598/07 eine solche in Höhe von 966,99 EUR. Wegen der Einzelheiten der Gebührenberechnung wird auf Bl. 28 ff. der Verfahrensakte Arbeitsgericht Ludwigshafen, AZ 3 Ca 481/07, Bezug genommen.
Mit (einheitlichem) Beschluss vom 02.08.2007 der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte diese die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gem. § 55 RVG für beide Verfahren zusammen auf 981,75 EUR fest und begründete die vorgenommenen Absetzungen – zusammengefasst – wie folgt: Da im Verfahren 3 Ca 598/07 Prozesskostenhilfe nur für die Klageanträge Ziffer 1.) und 2.) bewilligt worden sei, könne lediglich der Wert von 3.920,00 EUR zugrunde gelegt werden.
Ein Gebührenanspruch bestehe nur in der Höhe, als wenn alle Klagen in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht worden wären. Deshalb seien die Gegenstandswerte beider Verfahren zu addieren und daraus jeweils nur einmal eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr und eine 1,0 Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festz...