Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnung. Zwangsvollstreckung. Vollstreckung eines Anspruchs auf Erteilung einer Abrechnung
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 888 Abs. 1 ZPO kann gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung sowohl ein Zwangsgeld als auch ersatzweise Zwangshaft festgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Zwangsvollstreckung auf Durchsetzung einer nicht vertretbaren Handlung gerichtet ist, d.h. einer solchen, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann. Die Erteilung einer Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung ist jedoch in aller Regel eine vertretbare Handlung, die nach § 887 ZPO durch Ersatzvornahme zu vollstrecken ist, weil eine solche Abrechnung von einem Buchsachverständigen anhand der Unterlagen des Verpflichteten vorgenommen werden kann, ohne dass dieser persönlich mitwirken muss. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa dann, wenn es zur Erstellung der Abrechnungen spezieller Kenntnisse bedarf, die nur der Schuldner hat. Solche Umstände sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Normenkette
ZPO §§ 887-888
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 12.11.2007; Aktenzeichen 5 Ca 967/07) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 12.11.2007, Az.: 5 Ca 967/07, wie folgt abgeändert:
Der Antrag der Klägerin, die Beklagte durch Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweiser Zwangshaft anzuhalten, ihr gemäß Ziffer 2 des Vergleichs vom 10.07.2007 Abrechnungen über ihre Ausbildungsvergütung zu erteilen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweiser Zwangshaft zur Durchsetzung der im Vergleich vom 10.07.2007 titulierten Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Abrechnungen über die ihr zustehende Ausbildungsvergütung zu erteilen, unterliegt bereits deshalb der Zurückweisung, weil es diesbezüglich an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Zwar können nach§ 888 Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung sowohl ein Zwangsgeld als auch ersatzweise Zwangshaft festgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Zwangsvollstreckung auf Durchsetzung einer nicht vertretbaren Handlung gerichtet ist, d.h. einer solchen, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann. Die Erteilung einer Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung ist jedoch in aller Regel eine vertretbare Handlung, die nach § 887 ZPO durch Ersatzvornahme zu vollstrecken ist (LAG Hamm v. 11.08.1983 – 1 Ta 245/83 –, ZiP 1983, 1253; LAG Köln v. 22.11.1990 – 12 (11) Ta 247/90, MDR 1991, 650; OLG Koblenz v. 17.12.1993 – 6 U 732/93; OLG Köln v. 03.05.1995 – 3 W 10/95, NJW – RR 1996, 100; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 62 RZ 68 m.w.N.). Eine solche Abrechnung kann nämlich zumeist von einem Buchsachverständigen anhand der Unterlagen des Verpflichteten vorgenommen werden, ohne dass dieser persönlich mitwirken muss. Etwas anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa dann, wenn es zur Erstellung der Abrechnungen spezieller Kenntnisse bedarf, die nur der Schuldner hat. Solche Umstände sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweiser Zwangshaft unterlag daher von vornherein der Zurückweisung. Eine Umdeutung des Antrages in einen Antrag nach § 887 Abs. I ZPO (Ermächtigung zur Ersatzvornahme) war nicht möglich (vgl. hierzu OLG Hamm v. 23.09.1983 – 14 W 121/83 – m.w.N.). Dass der Zwangsvollstreckungsantrag nunmehr ohnehin keinen Bestand mehr haben kann, weil die Beklagte der Klägerin unstreitig zwischenzeitlich vollständig Abrechnung erteilt hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen seitens des Beschwerdegerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 S. 3, 91 ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Fundstellen