Entscheidungsstichwort (Thema)

Erklärung. Nachverfahren. Pflichten. Verhältnisse, Änderung der. Verhältnisse. persönliche und wirtschaftliche. Pflichten des Prozesskostenhilfeempfängers im Nachverfahren. Anforderungen an die Erklärung über eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, auf Verlangen des Gerichts „darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist”. Eine nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Erklärungspflicht erschließt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Mit Abgabe der Erklärung, dass eine Veränderung nicht eingetreten sei, genügt die Partei somit zunächst ihrer gesetzlichen Erklärungsverpflichtung.

2. Es steht jedoch im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben von der Partei zu fordern, insbesondere falls diese lediglich die Erklärung abgibt, es seien keine Änderungen eingetreten. Welche Angaben der Rechtspfleger in diesem Zusammenhang von der Partei verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. So wird der Rechtspfleger vielfach die frühere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst den dort vorgelegten Belegen zum Anlass nehmen können, um gezielt bestimmte Angaben in Erfahrung zu bringen. Dagegen kann weder die nochmalige Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Sinne von § 117 Abs. 3 ZPO gefordert werden noch pauschal die Abgabe einer nochmaligen „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” der Partei.

3. Zum Nachweis der geforderten, bestimmten Angaben der Partei ist der Rechtspfleger auch befugt, entsprechende ergänzende beziehungsweise ändernde Belege von der Partei anzufordern (z. B. aktuelle Gehaltsabrechnung, aktueller Arbeitslosengeldbescheid, Fortdauer von tatsächlich geleisteten Ratenzahlungen). Auch kann er gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung von der Partei über die zuletzt getätigten Angaben gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO verlangen.

 

Normenkette

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1, § 117 Abs. 3, § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 20.11.2008; Aktenzeichen 7 Ca 1082/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 20.11.2008, Az. 7 Ca 1082/07, aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Tatbestand

I. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin in dem von ihr gegenüber der Beklagten betriebenen Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 31.07.2007 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten habe.

Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 05.08.2008 unter Beifügung des Vordruckes ZP 7 aufgefordert, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, forderte der Rechtspfleger mit Schreiben vom 17.09.2008 die Klägerin erneut auf, ihre Vermögensverhältnisse darzulegen.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2008 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht verbessert; im Gegenteil, es lägen sogar mehrere Pfändungen vor. Weiter versprach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin „diesbezügliche Nachweise werde ich sobald wie möglich nachreichen”. Nachdem in der Folgezeit solche ausblieben, hat der Rechtspfleger mit weiterem Schreiben vom 30.10.2008 der Klägerin eine letzte Mahnung zur Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse bis zum 14.11.2008 gesetzt. Dabei hat der Rechtspfleger die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden müsse, wenn bis zum gesetzten Zeitpunkt die geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingegangen sei.

Nachdem auch in der Folgezeit nichts geschehen war, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 20.11.2008 den früheren Bewilligungsbeschluss vom 31.07.2007 aufgehoben. Der Rechtspfleger hat zur Begründung angeführt, die Klägerin habe auf ein entsprechendes Schreiben des Gerichts nicht reagiert und sie habe trotz wiederholter Fristsetzung die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben, so dass der Prozesskostenhilfebeschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin binnen Monatsfrist „Beschwerde” eingelegt und hierzu angegeben, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert; sie werde die entsprechenden Unterlagen unverzüglich nachreichen.

Nachdem auch in der Folgezeit trotz weiterer Fristsetzung keine nähere Erklärung der Klägerin eingegangen ist, hat der Rechtsp...

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