Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung wegen Verdachts einer Straftat. Aussetzung. Ermittlungsverfahren. Straftat
Leitsatz (redaktionell)
Die Aussetzung eines Zahlungsrechtsstreites nach § 149 ZPO kann vom Beschwerdegericht nur auf Verfahrens- oder Ermessensfehler überprüft werden.
Normenkette
ZPO § 149
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Aktenzeichen 1 Ca 1254/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – 1 Ca 1254/03 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung einer vereinbarten Abfindung in Höhe von 92.000,00 EUR. Die Beklagte hat zunächst gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit Schadenseratzforderungen erklärt, mit Schriftsatz vom 21.09.2004 Widerklage erhoben und mit Schriftsatz vom 30.12.2004 die Widerklage auf sämtliche im Verlauf des Verfahrens geltend gemachten Schadensersatzansprüche erstreckt.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 15.11.1974 bis zum 31.03.2003 beschäftigt, seit 1997 als Kreditmanager mit dem Schwerpunkt Osteuropa. Er ist für die Kontenbewegungen im Zusammenhang mit den Firmen YY/XX sowie den Kunden der Beklagten in der Türkei verantwortlich. Handelsvertreter der Beklagten in PP ist die Firma YY (Geschäftsführer Herr WW). Mit Herrn WW wurden von dem Kläger die Gespräche für die Kredit und Finanzierungsrahmen geführt. Die Beklagte unterhält Geschäftsbeziehungen mit der Firma VV (Geschäftsführer Herr UU). Waren wurden über die Firma YY an die Firma VV weitergeleitet. Geschäfte mit den Kunden TT und RR wurden über den Handelsvertreter, die Firma YY (Herrn WW), abgewickelt.
Die Beklagte wirft dem Kläger vor, einen ihr zustehenden Betrag in Höhe von 2.224.000,00 DM unterschlagen zu haben. Sie hat Quittungskopien (Bl. 389 ff. d.A.) des Kunden RR über die Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 2.184.000,00 DM in der Zeit von 1998 bis 1999 an den Handelsvertreter der Beklagten in Instanbul, die Firma YY (Geschäftsführer Herr WW), vorgelegt, die ihr im Rahmen eines Klageverfahrens gegen die Firma RR vorgelegt worden seien.
Die Beklagte trägt vor, Herr WW habe ihr gegenüber angegeben, diese Quittungen seien korrekt, er habe die Gelder dann genau 2.224.000,00 DM, in Teilzahlungen dem Kläger in PPin bar ausgehändigt. Herr WW habe einem Mitarbeiter der Beklagten und einem diese beratenden Rechtsanwalt eine Quittung unter dem Datum einer behaupteten Zahlung an den Kläger auf einem türkischen Formular vorgelegt, auf dem gestanden habe: „Von YY für RR erhalten”. Die Quittung sei nach Auskunft des Mitarbeiters und des Rechtsanwaltes mit der Handschrift und Unterschrift des Klägers und einem Tarkett Stempel versehen gewesen. Herr WW habe sich bislang geweigert, die Quittungen heraus zu geben, werde sie aber gegebenenfalls in einem zwischen der Beklagten und der Firma RR in der Türkei geführten Prozess, in dem der Firma YY der Streit verkündet sei, herausgeben. Für die Übergabe der Barzahlungen des Herrn WW an den Kläger wurden von der Beklagten drei weitere in der Türkei wohnende Zeugen benannt.
Die Beklagte macht weiter Schadensersatz in Höhe von 490.840,21 EUR geltend. Sie wirft dem Kläger insoweit vor, am 18.05.2001 einen avalierten Wechsel ohne die erforderliche Zustimmung der Beklagten heimlich und ohne erkennbaren Anlass an den Inhaber der Firma VV, Herrn UU, herausgegeben zu haben, wodurch dieser aus der persönlichen Haftung über 960.000,00 DM entlassen worden sei. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, es würden gute persönliche Beziehungen des Klägers zu Herrn WW dem Geschäftsführer der Firmen YY und XX bestehen und wiederum engste persönliche und geschäftliche Beziehungen des Herrn WW zu Herrn UU im Übrigen früherer Mitinhaber und Geschäftsführer der Firma TT.
Die Beklagte macht außerdem Schadensersatz in Höhe von 702.533,83 EUR gegenüber dem Kläger geltend. Der Kläger habe insoweit durch diverse Umbuchungen und Verrechnungen mit Guthaben von Kunden bzw. Belastungen anderer Kunden Forderungen gegenüber der Firma YY in vorgenannter Höhe verschleiert, sodass diese nicht mehr hätten geltend gemacht werden können. Schließlich macht die Beklagte Schadenspositionen in Höhe von 242.863,64 EUR und 170.004,52 EUR geltend. Insofern wirft sie dem Kläger vor, vorsorglich auf den QQ-Versicherungsschutz im Falle der Kunden TT und RR verzichtet zu haben. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, der Kläger habe von ihm gefälschte Zahlungsvereinbarungen und Kontenabstimmungen zu den Akten der Beklagten genommen bzw. im Falle der Firmen RR und TT solche, die von Herrn WW gefälscht worden seien. Daher sei es dem Kläger in der Folge nicht möglich gewesen, diese Zahlungsvereinbarung und Kontenabstimmungen bei QQ als Beleg für Forderungen der Beklagten vorzulegen. Durch die Abgabe der Enthaftungserklärung habe der Kläger die Durchführung von Recherchen und damit die Aufdeckung von Urkundenfälschungen bzw. eines umfassenden Betruges in Millionenhöhe zu Lasten der Beklagten verhindern können. Die Beklagte wirft...