Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheitserfordernis. Titel. Zwangsvollstreckung aus Vergleich
Leitsatz (redaktionell)
Vereinbaren die Parteien eines Rechtsstreits in einem Vergleich, dass der Schuldner zur „Vornahme der Abrechnung des Lohns des Gläubigers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses” verpflichtet ist und zwar insoweit „den Lohn … ordnungsgemäß abzurechnen…” liegt mangels Bestimmtheit kein vollstreckungsfähiger Titel vor. Die Parteien haben es dann unterlassen klarzustellen, was sie inhaltlich unter einer „ordnungsgemäßen” Abrechnung verstanden haben. Die Frage, was eine ordnungsgemäße Abrechnung meint, ist im Erkenntnisverfahren bzw. im Wortlaut des Vergleichs selbst klarzustellen.
Normenkette
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 16.04.2007; Aktenzeichen 7 Ca 2855/05) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 10.05.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 16.04.2007 – 7 Ca 2855/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,– EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Nach näherer Maßgabe des gerichtlichen Vergleichs vom 21.09.2006 (Bl. 190 d.A.) einigten sich die Parteien in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren – 7 Ca 2855/05 – u.a. dahingehend,
dass ihr Arbeitsverhältnis am 30.06.2006 geendet hat und
dass sich die Beklagte (Schuldnerin) verpflichtete, den Lohn des Klägers (Gläubigers) „bis zur Beendigung ordnungsgemäß abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen, sofern der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig war”.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.01.2007 wies das Arbeitsgericht den Antrag des Gläubigers vom 23.11.2006 auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO zurück.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 16.04.2007 – 7 Ca 2855/05 – (dort S. 2 ff. = Bl. 292 ff. d.A.). Gegen den am 30.04.2007 zugestellten Beschluss vom 16.04.2007 – 7 Ca 2855/05 – legt der Gläubiger mit dem Schriftsatz vom 10.05.2007 am 10.05.2007 sofortige Beschwerde ein und beantragt,
den Beschluss vom 16.04.2007 aufzuheben und die Beschwerde der Schuldnerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Gläubigers vom 10.05.2007 (Bl. 301 ff. d.A.) Bezug genommen.
Dort führt der Gläubiger u.a. aus,
dass sein Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung zulässig und begründet gewesen sei; deswegen habe er nicht zurückgewiesen werden dürfen. Dann wörtlich:
„Hilfsweise wird hiermit die Erledigung erklärt”.
Mit dem Beschluss vom 14.05.2007 – 7 Ca 2855/05 – (Bl. 307 f. d.A.) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen und mit Verfügung vom 16.05.2007 die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde des Gläubigers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Durchgreifende Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde ergeben sich vorliegend nicht aus § 567 Abs. 2 ZPO. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Beschwerde gegen „Entscheidungen über Kosten” nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt. (Auch) erwähnt der Gläubiger auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 08.03.2007 (Bl. 284 d.A.), dass es um lediglich 57,51 EUR Kosten gehe. Gleichwohl handelt es sich bei dem Beschluss vom 16.04.2007 – 7 Ca 2855/05 – nicht nur um eine „Entscheidung über Kosten” im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO. Freilich hat das Arbeitsgericht dort auch über Kosten entschieden. Darauf beschränkt sich die arbeitsgerichtliche Entscheidung jedoch nicht. Vielmehr wurde dort auch der Zwangsmittelantrag des Gläubigers, den dieser bis zuletzt nicht zurückgenommen hat, zurückgewiesen. Damit liegt eine Entscheidung im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO nicht vor. Dementsprechend rügt der Gläubiger zu Beginn der Beschwerdebegründung (dort S. 1 – unten –) ausdrücklich, dass sein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes „… nicht zurückgewiesen werden” durfte.
Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2. Das Arbeitsgericht hat den Zwangsmittelantrag des Gläubigers jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
a) Zwar kommt der gerichtliche Vergleich vom 21.09.2006 – 7 Ca 2855/05 – gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als Vollstreckungstitel in Betracht. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung hieraus und die Verhängung von Zwangsmitteln ist jedoch ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Vergleichs. Die Verpflichtung der Schuldnerin müsste dort hinreichend bestimmt tituliert sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog). Daran fehlt es vorliegend. Soweit es um die nach dem Vollstreckungsbegehren des Gläubigers geschuldete Handlung der Schuldnerin geht, besteht diese...