Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitskleidung. Dienstkleidung. Gegenstandswert. Gesamtbetriebsrat. Gesamtbetriebsvereinbarung. Streitwert. Umsetzung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung einheitlicher Dienstkleidung
Leitsatz (amtlich)
1. Beantragt der (Gesamt-)Betriebsrat, dem Arbeitgeber die Umsetzung einer geschlossenen (Gesamt-)Betriebsvereinbarung aufzugeben, so bestimmt sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
2. Bei der Wertfestsetzung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich begründet ist.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 23.04.2008; Aktenzeichen 9 BV 10/06) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.04.2008 – 9 BV 10/06 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem auf die Durchsetzung zweier Gesamtbetriebsvereinbarungen gerichteten Beschlussverfahren.
Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) gebildete Gesamtbetriebsrat. Er schloss am 16.08.2001 und am 14.12.2001 mit der Arbeitgeberin zwei Gesamtbetriebsvereinbarungen ab, die die Einführung und das Tragen von einheitlicher Dienstkleidung sowie hierauf bezogene Unterstützungsleistungen der Arbeitgeberin an die Arbeitnehmer regeln. Dabei war die zeitliche Reihenfolge, in der die insgesamt 57 Residenzen der Arbeitgeberin mit der neu einzuführenden Dienstkleidung ausgestattet werden sollten, in der Anlage 2 zur Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14.12.2001 festgelegt. Gemäß dem in dieser Anlage enthaltenen zeitlichen Stufenplan sollte die Einführung der Dienstkleidung in denjenigen Residenzen, welche nicht bereits über laufende Berufskleidungsverträge verfügten, bis April 2003 abgeschlossen sein. Nachdem sich die Einführung der Dienstkleidung in der Folgezeit mehrfach verzögerte
– etwa im Hinblick auf bevorstehende Tarifverhandlungen zwecks einer Vereinheitlichung der Dienstkleidung, wegen zwischen der Arbeitgeberin, dem Gesamtbetriebsrat und dem bei der Arbeitgeberin gebildeten Konzernbetriebsrat zwecks einer konzernweiten Einführung einheitlicher Dienstkleidung geführter Gespräche, im Zusammenhang mit dem Wegfall eines seinerzeit vorgesehenen Dienstleisters zur Gestellung der Dienstkleidung oder infolge erneuter Verhandlungen mit dem Hersteller aufgrund einer laut gewordenen Kritik an der in einigen Pilothäusern bereits eingeführten Dienstkleidung –,
wurde die Einigungsstelle angerufen, die mit Beschluss vom 14.12.2004 die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Umsetzung der o. g. Gesamtbetriebsvereinbarungen ab dem 01.08.2005 festlegte. Als auch hierauf die notwendigen Maßnahmen – jedenfalls nicht vollständig – durchgeführt wurden, leitete der Gesamtbetriebsrat mit Schriftsatz vom 14.02.2006 das vorliegende Beschlussverfahren ein, in dem er sinngemäß beantragte,
der Arbeitgeberin die Ausstattung der in der Anlage 2 zur Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14.12.2001 näher benannten Residenzen in der dort vorgesehenen örtlichen und zeitlichen Reihenfolge aufzugeben, beginnend ab dem 01.08.2005.
Mit Beschluss vom 23.04.2008 hat das Arbeitsgericht das Verfahren eingestellt. Auf Antrag der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.04.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es die Verfünffachung des in § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG genannten Hilfswerts in Höhe von 4.000,00 EUR mit dem in tatsächlicher Hinsicht erheblichen Umfang des Streitstoffs sowie der für die Arbeitgeberin nicht unerheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit begründet.
Gegen diesen Beschluss hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 21.05.2008 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR herabzusetzen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats liege ausschließlich in deren unzureichender Vorbereitung der Angelegenheit begründet. So hätte eine kurze, rechtzeitige Nachfrage bei den einzelnen Residenzen der Arbeitgeberin die Einleitung des Beschlussverfahrens hinsichtlich solcher Residenzen, bei denen eine Ausstattung mit Dienstkleidung längst erfolgt sei, verhindern können. Zudem sei es nicht um die Gesamtbetriebsvereinbarungen als solche gegangen, sondern lediglich um die Frage der Reihenfolge, in der die Residenzen mit der Dienstkleidung zu bestücken gewesen seien. Schließlich habe sich auch in der öffentlichen Sitzung vom 17.05.2006 gezeigt, dass mehrere der vom Gesamtbetriebsrat benannten Residenzen entweder von der Gesamtbetriebsvereinbarung gar nicht erfasst seien oder die Dienstkleidung dort bereits eingesetzt we...