Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Wege der Urteilsberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens kann nicht zur Ergänzung der Urteilsbegründung im Wege der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO erfolgen.

 

Normenkette

ZPO § 319

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 18.06.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2731/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.06.1999 – Az.: 4 Ca 2731/98 – aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 2.700,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Diplom-Geologe, Fachrichtung Umweltschutz, und bei der Beklagten seit dem 11.12.1989 als Diplom-Ingenieur beschäftigt. Sein monatliches Bruttoarbeitsentgelt betrug ausweislich des Arbeitsvertrages 4.500,00 DM.

Mit Schreiben vom 28.09.1998 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1998 aus betriebsbedingten Gründen.

Mit seiner am 13.10.1998 bei dem Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage begehrte der Kläger Kündigungsschutz.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 21.12.1989 -- Az.: 4 Ca 2731/98 -- stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG, da sie mangels substantiierter Darlegung der Beklagten weder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt gewesen sei noch eine ausreichende Sozialauswahl stattgefunden habe.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.03.1999 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 18.03.1999 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung mit am 25.05.1999 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit Beschluß vom 18.06.1999 hat das Arbeitsgericht Mainz die Ergänzung seines Urteils vom 21.12.1998 in den Entscheidungsgründen, Seite 7 des Urteils, im Wege der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO durch die Einfügung eines Absatzes wie folgt beschlossen:

„Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16.12.1998 weitere Tatsachen vorgetragen und Beweis angeboten hat, so geschah dies außerhalb der gesetzten Fristen und ohne Beachtung des § 282 ZPO. Die Verspätung dieses Sachvortrags wurde nicht entschuldigt; wäre er berücksichtigt worden, wäre die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden; dem Kläger hätte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, der Rechtsstreit hätte (schon wegen der Zeugenladungen) vertragt werden müssen. Deshalb war der Sachvortrag in jenem Schriftsatz vom 16.12.1998 nicht zuzulassen (§ 61a ArbGG).”

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 29.07.1999 bei dem Arbeitsgericht Mainz eingereichten sofortigen Beschwerde.

Sie ist der Auffassung,

die im Beschluss des Arbeitsgerichtes Mainz vom 18.06.1999 genannte ergänzende Passage stelle keine Urteilsberichtigung im Sinne des § 319 ZPO dar, da es an der für eine zulässige Urteilsberichtigung erforderlichen offenbaren Unrichtigkeit des Urteils vom 21.12.1998 gemäß § 319 ZPO fehle. Es handele sich vielmehr um die unzulässige Einfügung eines völlig neuen Entscheidungsgrundes prozessualer Art, der das Urteil auch in seinem Inhalt verändere.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.06.1999 Aktenzeichen: 4 Ca 2731/98 auf Urteilsberichtigung aufzuheben und das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.12.1998 Aktenzeichen: 4 Ca 2731/98 unberichtigt zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 96 ff. d.A.), den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 153 ff. d.A.) sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 319 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO an sich statthaft. Sie ist auch nach § 78 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 577 Abs. 2, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden, da offensichtlich die nach § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO notwendige förmliche Zustellung des Beschlusses durch das Arbeitsgericht Mainz an die Parteien unterblieben ist.

2.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichtes Mainz ist aufzuheben, da die vorgenommene Berichtigung des Urteils vom 21.12.1998 unzulässig ist.

Das Arbeitsgericht hat die nachträgliche Einfügung von Entscheidungsgründen (Zurückweisung verspäteten Vorbringens) und damit die Ergänzung der Urteilsbegründung im Wege der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO beschlossen.

Dieses Vorgehen findet keine gesetzliche Grundlage. Gemäß § 318 ZPO ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. Dies bedeutet, dass das Gericht das von ihm erlassene Urteil grundsätzlich weder aufheben noch ändern oder ergänzen kann (Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 20. Auflage 1997, § 318 Rdnr. 10). Aufgehoben und geändert wird das Urteil grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren.

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