Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung. Offensichtlichkeit. Unrichtigkeiten. Berichtigung eines Beschlusses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 319 Abs. 1 ZPO findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung.

2. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst ergibt. Das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss auch für die Parteien erkennbar sein und sie müssen mit einer Berichtigung rechnen können.

 

Normenkette

ZPO § 319 Abs. 3; ArbGG § 78 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 20.10.2009; Aktenzeichen 6 Ca 953/09)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 20.10.2009, Az.: 6 Ca 953/09, aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berichtigung eines Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05.08.2009 Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Einen ausdrücklichen Antrag auf seine Beiordnung hat er nicht gestellt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin reichte er erst mit Schriftsatz vom 01.10.2009, der am 07.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, nach. Inzwischen hatten die Parteien den Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 07.09.2009 beendet.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2009 der Klägerin ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung und folgende Begründung:

„Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28.10.2008 – 8 Ta 72/08 – wird verwiesen (Juris). Ein Antrag auf Beiordnung wurde nicht gestellt.”

Mit Beschluss vom 20.10.2009 hat das Arbeitsgericht den Tenor des Beschlusses vom 15.10.2009 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

„der Passus „unter Beiordnung” gestrichen wird.”

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, sowohl der handschriftliche Beschluss als auch dessen Begründung ließen erkennen, dass hier ein offensichtlicher Fehler vorliege.

Gegen diesen Berichtigungsbeschluss, der am 23.10.2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 02.11.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.12.2009 nicht abgeholfen und ausgeführt, die Klägerin habe einen Antrag auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten erst in der Beschwerdeschrift gestellt. Dieser Antrag sei nach Abschluss des Verfahrens verspätet.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Ziffer 1, 319 Abs. 3 ZPO analog statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 569, 571 ZPO. Sie ist damit zulässig.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO dient der Nachprüfung des Vorliegens der Berichtigungsvoraussetzungen. Diese sind vorliegend nicht gegeben.

Nach § 319 Abs. 1 ZPO, der analog auch auf Beschlüsse Anwendung findet, sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Beschluss vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Das Arbeitsgericht hat den Tenor des Beschlusses vom 15.10.2009 in sein Gegenteil verkehrt. Im Beschluss vom 15.10.2009 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, bewilligt worden. Im Berichtigungsbeschluss vom 20.10.2009 hat das Arbeitsgericht die Beiordnung des Rechtsanwaltes gestrichen. Dazu wäre das Arbeitsgericht nur befugt gewesen, wenn die ursprüngliche Beiordnung offenbar unrichtig war. Das ist nicht der Fall.

Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergibt. Das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss für die Parteien erkennbar sein. Sie müssen mit einer Berichtigung rechnen können. Irrtümer und Versehen, die nur die beteiligten Richter kennen, können nicht nachträglich berichtigt werden (BAG Beschluss vom 29.08.2001 – 5 AZB 32/00 – AP Nr. 24 zu § 319 ZPO, m.w.N.). Das Arbeitsgericht hatte, wenn man dem Beschluss vom 20.10.2009 folgt, der Klägerin keinen Rechtsanwalt beiordnen wollen. Die Unrichtigkeit der gegenteiligen Beschlussformel war jedoch nicht „offenbar”. Zwar ist im handschriftlichen Beschluss des Vorsitzenden der Text „unter Beiordnung ihres PB” durchgestrichen worden. In der Reinschrift des Beschlusses, die vom Vorsitzenden ebenfalls unterzeichnet worden ist, befindet sich jedoch eine ausdrückliche Beiordnungsentscheidung zentriert in Fettschrift, die zusätzlich noch unterstrichen worden ist.

Durch keinerlei Anhaltsp...

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