Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleich. Vollstreckung. Zulässigkeit der Vollstreckung aus einem Vergleich
Leitsatz (redaktionell)
Die Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs aus einem Vergleich kann grundsätzlich erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass Vollstreckungstitel nicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichts, sondern ein Vergleich ist. Denn gem. § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG findet, soweit sich aus § 85 Abs. 2 ArbGG nichts anderes ergibt, aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Mithin stehen – auch im Zusammenhang mit § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG – gerichtliche Vergleiche den rechtskräftigen Beschlüssen des Arbeitsgerichts grundsätzlich gleich
Normenkette
BetrVG §§ 23, 23 Abs. 3, 3 S. 2; ZPO §§ 830, 830 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 06.08.2009; Aktenzeichen 11 BV 4/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 06.08.2009, Az.: 11 BV 4/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) betreibt mit ca. 100 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein Warenhaus. Die Beteiligte zu 1) ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Der Betriebsrat).
Der Betriebsrat hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma Z am 03.11.2003 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der das vor dem Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – geführte Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 5 BV 2005/03 beendet hat. Dieser Vergleich enthält unter anderem folgende Regelung:
„1. …
…
5. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die Einzelnen Wochentage ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nicht vorzunehmen, umzusetzen oder Arbeitnehmer nach dieser Planung arbeiten zu lassen oder Arbeit von Mitarbeitern nach dieser Planung anzunehmen.
6. …”
Mit Beschluss vom 21.11.2003 hat das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – auf Antrag des Betriebsrates der Firma Z ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 2. und 5. des Vergleiches vom 03.11.2003 angedroht.
Am 20.07.2009 hat der Betriebsrat ein Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin mit folgenden Anträgen beim Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – eingeleitet:
Der Antragsgegnerin wird für die Laufzeit und den eventuellen Nachwirkungszeitraum, der derzeit gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 6. Januar 2005 aufgegeben, es zu unterlassen bei Mitarbeitern des Betriebes Y, A-Stadt, abweichend vom Zeitpunkt 31. März eines Kalenderjahres,
- Zeitguthaben aus dem jeweiligen individuellen Arbeitszeitkonto der Mitarbeiter durch Auszahlung in Geld ganz oder teilweise auszugleichen,
- Mitarbeitern solche Auszahlungen bzw. Ausgleiche des individuellen Arbeitszeitkontos gemäß a) anzubieten und
- Mitarbeiter auf solche Auszahlungen und Ausgleiche gem. a) anzusprechen.
- Für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Nr. 1 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht.
- Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Auszahlung von geleisteten Mehrarbeitsstunden und die damit verbundene Reduzierung des individuellen Arbeitszeitkontos bei den nachfolgend aufgeführten Mitarbeitern im Oktober bzw. Dezember 2009, also der Damen und Herren G, H, K, K, K, M, M, N, S, Sch, Z, M, N, P, K, S, W, W, E, G, K, S, D, K, R, R, K, R, H jeweils das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 i. V. m. der gültigen Vertriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 6. Januar 2005 verletzt hat.
Zur Begründung dieser Anträge hat sich der Betriebsrat im Wesentlichen auf § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG berufen. Das letztgenannte Beschlussverfahren ist sodann durch folgenden gerichtlichen Vergleich am 07.04.2009 beendet worden:
- Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Auszahlung von geleisteten Mehrarbeitsstunden und die damit verbundene Reduzierung des individuellen Arbeitszeitkontos bei den nachfolgend aufgeführten Mitarbeitern im Oktober bzw. Dezember 2008, den Damen und Herren G, H, K, K, K, M, M, N, S, Sch, Z, M, N, P, K, S, W, W, E, G, K, S, D, K, R, R, K, R, H
- jeweils das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 i. V. m. der gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 06.01.2005 verletzt hat.
Der Antragsgegnerin wird für die Laufzeit und den eventuellen Nachwirkungszeitraum, der derzeit gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 06.01.2005 aufgegeben, es zu unterlassen bei Mitarbeitern des Betriebes Y, A-Stadt, abweichend vom Zeitpunkt 31.03. ...