Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbstätigenfreibetrag. Fahrtkosten. Krankengeld. Prozesskostenhilfe. Strom. Wasser. Wohnkosten. einzusetzendes Einkommen
Leitsatz (redaktionell)
1. Erzielt der PKH-Antragsteller im Zeitpunkt der Bewilligungsreife Krankengeld und kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, ist kein Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. b ZPO abzusetzen.
2. Kosten für Strom und Wasser sind vom Einkommen nicht abzusetzen, da sie im Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. a ZPO schon enthalten sind.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 27.02.2009; Aktenzeichen 12 Ca 2992/08) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2009, Az.: 12 Ca 2992/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug rückwirkend ab dem 11.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt.
- Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte Herr Rechtsanwalt E. beigeordnet.
- Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von EUR 200,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.
II. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger (geb. am 25.05.1951, verheiratet) ist seit dem 07.11.2007 bei der Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatslohn von EUR 2.000,00 zzgl. Spesen beschäftigt. Er war seit dem 15.09.2008 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 27.10.2008 bezog er Krankengeld in Höhe von EUR 36,60 täglich. Mit Schreiben vom 07.11.2008, zugegangen am 10.11.2008, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.12.2008. Mit am 11.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine Kündigungsschutzklage vom 01.12.2008 sowie seine Klageerweiterung auf Zahlung von Spesen in Höhe von EUR 264,00. Im Gütetermin vom 28.01.2009 einigten sich die Parteien in einem Vergleich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger erklärte zu Protokoll, dass er ab sofort wieder arbeitsfähig sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.02.2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erziele ausweislich der vorgelegten Abrechnung für August 2008 einen monatlichen Nettolohn von EUR 1.625,42. Nach Abzug der Freibeträge und der Wohnkosten verfüge er über ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von EUR 1.006,79 monatlich, so dass er monatliche Raten in Höhe von EUR 556,79 zahlen könne. Da die Kosten der Prozessführung (ca. EUR 980,00 Rechtsanwaltsvergütung) die Summe von vier Monatsraten nicht überstiegen, sei Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Gegen diesen Beschluss, der ihm am 06.03.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.03.2009, der am 18.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.03.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache – wie aus dem Tenor ersichtlich – teilweise Erfolg. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Er hat allerdings monatliche Raten in Höhe von EUR 200,00 an die Landeskasse zu zahlen.
Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife seines Prozesskostenhilfegesuchs über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.101,00. Ausweislich der vorgelegten Belege bezog er seit dem 27.10.2008 Krankengeld in Höhe von EUR 36,60, seit dem 01.01.2009 in Höhe von EUR 36,70 täglich. Da Krankengeld bei vollen Kalendermonaten für 30 Tage gewährt wird, betrug das Einkommen des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife monatlich EUR 1.101,00 netto. Die Mitteilung des Klägers im Gütetermin vom 28.01.2009, er sei ab sofort wieder arbeitsfähig, führt nicht dazu, dass ein höheres Arbeitseinkommen, das der Kläger damals noch nicht erzielte, anzunehmen wäre.
Vom Einkommen des Klägers aus Krankengeldbezug in Höhe von EUR 1.101,00 ist der Freibetrag für die Partei in Höhe von EUR 386,00 (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) sowie ein Freibetrag für die Ehefrau des Klägers in Höhe von EUR 33,00 abzusetzen. Die Ehefrau verfügt ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnungen über monatliche Einkünfte in Höhe von EUR 353,00 netto, die den Unterhaltsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO vermindern (EUR 386,00 minus EUR 353,00).
Da der Kläger im Zeitpunkt der Bewilligungsreife Krankengeld und kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, ist kein Freibetrag nach § 115 Abs. ...