Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Identität. Kündigungen, mehrere. Kündigungsschutzklage. allgemeiner Feststellungsantrag. mehrere Kündigungen ohne inneren Zusammenhang
Leitsatz (amtlich)
1) Zwischen einer ordentlichen Änderungskündigung, die zum Ende des Arbeitstages erklärt wird und einer 5 Tage später erklärten ordentlichen Beendigungskündigung zum 15. des Folgemonats besteht kein innerer Zusammenhang, so dass beide Kündigungen einen eigenen Wert haben.
2) Ein allgemeiner Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist nicht streitwerterhöhend, wenn er im Prozess keinen weiteren Beendigungstatbestand erfassen soll. Spricht der Arbeitgeber eine weitere Kündigung aus und werden beide Kündigungen jeweils mit einem Antrag nach § 4 KSchG angegriffen, dann ist der allgemeine Feststellungsantrag nicht (auch) streitwerterhöhend.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 08.06.2009; Aktenzeichen 3 Ca 48/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.06.2009 in Gestalt der (Nicht-) Abhilfeentscheidung der Richterin vom 18.06.2009 – 3 Ca 48/09 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer wird auf 5.595,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Eine Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Im vorliegendem Beschwerdeverfahren begehren die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 07.07.2008 zur einer monatlichen Vergütung von 1.119,00 Euro brutto beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 08.01.2009 „fristgerecht” zum gleichen Tage gekündigt und dem Kläger gleichzeitig angeboten, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzusetzen. Ob der Kläger diese Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 13.01.2009 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich und zwar zum 15.02.2009 gekündigt. Eine Weiterbeschäftigung hat die Beklagte dem Kläger darin nicht mehr angeboten. Der Kläger hat die beiden Kündigungen im vorliegenden Klageverfahren durch zwei unterschiedliche Schriftsätze angefochten und darüber hinaus die Erteilung eines Zeugnisses und die Entfernung einer Abmahnung der Beklagten vom 29.01.2009 begehrt.
Die Parteien haben den Rechtstreit durch Vergleich erledigt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.06.2009 auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers den Gegenstandswert deren anwaltlichen Tätigkeit entsprechend drei Monatsgehältern auf 3.357,96 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsätzen vom 17.06. und 08.07.2009 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Gegenstandwert betrage 5.846,60 Euro. Dabei haben sie die Auffassung vertreten, die Kündigungsschutzklage betreffend beider Kündigungen sei mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem weiteren Monatsgehalt, der Zeugnisanspruch pauschal mit 250,00 Euro und der Abmahnungsantrag mit einem weiteren Monatsgehalt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2009 der Beschwerde teilweise abgeholfen, indem es den Abmahnungsantrag mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet hat, sodass insgesamt vier Monatsgehälter zur veranschlagen seien. Einen Weiterbeschäftigungsantrag habe der Kläger nicht gestellt gehabt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, sie übersteigt den Beschwerdewert von 200,00 Euro, wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel zum überwiegenden Teil begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer war vorliegend entsprechend fünf Monatsverdienste des Klägers auf 5.595,00 Euro festzusetzen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist der Gegenstandswert in einer typisierendem Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Wortlautes von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bei einer Beschäftigungsdauer zwischen sechs Monaten und zwölf Monaten auf zwei Monatsverdienste festzusetzen. Die Beklagte hat das mit dem Kläger seit dem 07.07.2008 bestehende Arbeitsverhältnis am 08.01.2009 „fristgerecht” gekündigt. Damit war der Kläger länger als sechs Monate im Kündigungszeitpunkt bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Bereits fünf Tage später hat die Beklagte dann das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich zum 15.02.2009 gekündigt. Während es sich bei der ersten Kündigung noch um eine Änderungskündigung gehandelt hat, stellte die zweite Kündigung eine Beendigungskündigung dar. Diese beiden ein jeweils andersartiges Ziel verfolgenden Kündigungen standen daher nicht in einem inneren Zusammenhang zueinander, sodass die zweite ...