Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeber, vermeintlicher. Gegenstandswert. Kündigung. Kündigungsberechtigter. Streitwert. mehrere Kündigungen verschiedener „Arbeitgeber”
Leitsatz (amtlich)
Greift ein Arbeitnehmer eine Kündigung mit der Begründung an, er stehe zu dem Kündigenden in keinem Arbeitsverhältnis, kündigt daraufhin der vermeintlich wahre Arbeitgeber erneut und greift der Arbeitnehmer auch diese Kündigung gerichtlich an, dann ist für beide Kündigungen jedenfalls dann jeweils ein eigenständiger Wert festzusetzen, wenn es sich bei den Kündigenden um verschiedene Rechtssubjekte handelt, auch wenn zwischen den Kündigungen ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 26.08.2008; Aktenzeichen 5 Ca 1084/07) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 26.08.2008 – 5 Ca 1084/07 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 8.622,33 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 2/3.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Der Kläger war bei der Beklagten zu 2. seit August 2007 beschäftigt mit einem Nettogehalt von zuletzt monatlich 1.450,00 EUR. Am 07.12.2007 sprach der Beklage zu 1. dem Kläger die fristlose Kündigung aus. Nachdem der Kläger seine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage unter anderem damit begründet hatte, zwischen ihm und dem Beklagten zu 1. bestehe gar kein Arbeitsverhältnis, sprach die Beklagte zu 2. dem Kläger unter dem 16.01.2008 eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 28.02.2008 aus. Das Verfahren wurde von den Parteien vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 26.08.2008 auf 6.809,83 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit 1.812,50 EUR (ein Monatsgehalt von 1.450,00 EUR netto zuzüglich 25 %) veranschlagt. Den ebenfalls gestellten allgemeinen Feststellungsantrag hat es nicht werterhöhend berücksichtigt mit der Begründung, § 42 Abs. 4 GKG unterscheide nicht danach, ob in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer oder mehrerer Kündigungen gestritten werde.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 10.09.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit 12.247,33 EUR zu bewerten. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Kündigungsschutzantrag trotz einer Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses im Kündigungszeitpunkt von weniger als sechs Monaten nicht mit einem, sondern vielmehr mit drei Bruttomonatsgehältern zu veranschlagen, wie § 42 Abs. 4 GKG es vorsehe und es auch der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte entspreche. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse des Klägers. Weiterhin sei die zweite Kündigung vom 16.01.2008 für den Gegenstandswert des Verfahrens, jedenfalls aber für den des Vergleichs, gesondert zu berücksichtigen. Grund sei zum einen, dass es sich um zwei von zwei verschiedenen Beklagten ausgesprochene Kündigungen handele, zum anderen, dass die ordentliche Kündigung vom 16.01.2008 den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses im Vergleich zur ersten, außerordentlichen Kündigung um mehr als zwei Monate nach hinten verschoben habe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR ist und auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Für die außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsgericht zutreffend nur ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt, für die ordentliche Kündigung war jedoch ein weiteres Bruttomonatsgehalt zu veranschlagen.
1. Der Gegenstandswert eines Kündigungsschutzantrages bemisst sich nach der Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, wobei diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz keinen Regelstreitwert enthält; vielmehr bildet der dort genannte Vierteljahresverdienst nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert (BAG Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26....