Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer. Entgeltantrag. Entgeltfortzahlung. Gegenstandswert. Identität, wirtschaftliche. Kündigungsschutzantrag. Streitwert. Zahlungsantrag. Wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzantrag und zeitlich begrenztem Entgeltantrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Rügt der Kläger als Beschwerdeführer im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren den vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert als zu niedrig, so verfolgt er keine Beseitigung einer ihn benachteiligenden Beschwer. Seine Beschwerde ist daher unzulässig.

2. Die vom LAG Rheinland-Pfalz zur wirtschaftlichen Identität zwischen einem Kündigungsschutz- und einem Entgeltantrag aufgestellten Grundsätze (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.3.2006 – 2 Ta 51/06; Beschluss vom 21.7.2008 – 1 Ta 123/08) gelten auch dann, wenn es sich um einen zeitlich begrenzten Entgeltantrag wie etwa einen auf Annahmeverzug gestützten Entgeltfortzahlungsantrag handelt, sofern dessen Erfolg maßgeblich vom Bestand oder Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses für den betreffenden Zeitraum abhängt.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4; RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 13.10.2008; Aktenzeichen 8 Ca 1198/08)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.10.2008 – 8 Ca 1198/08 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.10.2008 – 8 Ca 1198/08 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 1 und die Beschwerdeführer zu 2 als Gesamtschuldner.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren sowie der Geltendmachung von Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung und Erteilung von Lohnabrechnungen.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.11.2007 als Küchenchef mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.563,33 EUR beschäftigt. Nachdem ihn die Beklagte zum 15.03.2008 von der Sozialversicherung abgemeldet hatte, erhob der Kläger hiergegen Kündigungsschutzklage, in welcher er zudem beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 2.553,75 EUR brutto sowie zur Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen ab dem 15.11.2007 zu verurteilen. Bei dem eingeklagten Betrag handelt es sich um Lohn- bzw. Entgeltfortzahlungsleistungen für die Zeit vom 16.03. bis 27.04.2008. Das Verfahren endete vor dem Arbeitsgericht durch Klagerücknahme.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.10.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 2.853,75 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutz- und den Zahlungsantrag insgesamt mit 2.553,75 EUR und den Antrag auf Erteilung der Lohnabrechnungen mit 300,00 EUR angesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen sowie ausdrücklich auch namens und in Vollmacht des Klägers B e s c h w e r d e eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit 4.707,19 EUR, hilfsweise mit 5.680,41 EUR zu bewerten. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Kündigungsschutzantrag sei ebenso wie der Antrag auf Erteilung der Lohnabrechnungen mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt des Klägers zu bewerten, zuzüglich 2.553,75 EUR für den gestellten Zahlungsantrag. Sofern man dabei das Bruttomonatseinkommen unter Berücksichtigung der nicht regelmäßig anfallenden Nacht- und Sonntagszuschläge sowie der unentgeltlichen Verpflegung berechne, sei ein Bruttomonatsgehalt von 1.563,33 EUR zugrunde zulegen; rechne man die Verpflegung und die Zuschläge hingegen aus dem Einkommen heraus, ergebe sich ein Betrag von monatlich 1.076,72 EUR. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestehe zwischen dem Kündigungsschutz- und dem Zahlungsantrag keine wirtschaftliche Identität, sodass beide Anträge eigenständig zu bewerten seien, zumal sie auch in getrennten Klagen hätten verfolgt werden können. Schließlich handele es sich bei dem Zahlungsantrag nicht um einen üblichen Lohnfortzahlungsantrag über den Kündigungszeitpunkt hinaus, sondern um einen dem Grunde und der Höhe nach sowie zeitlich für die Dauer der Entgeltfortzahlungsverpflichtung befristeten Zahlungsantrag.

Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Beschwerde des Klägers (Beschwerdeführer zu 1) ist bereits deswegen unzulässig, weil er durch den Gegenstandswertsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht im Sinne von § 33 Abs. 3 RVG beschwert ist. Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG setzt wie jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, d. h. dieser muss durch die von ihm angefochtene Entscheidung benachteiligt werden und diese Benachteiligung beseitigen wollen (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2005, NZA 2005, 597; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom...

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