Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Vergleichsmehrwert. Prozesskostenhilfe und Vergleichsmehrwert
Leitsatz (redaktionell)
Die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich und damit ggf. Abdeckung von dessen Mehrwert, setzt einen hierauf gerichteten entsprechenden Antrag voraus, der nicht ohne weiteres schon in dem bei Einreichung der Klage gestellten PKH-Antrag enthalten ist.
Normenkette
ZPO § 117
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 21.03.2007; Aktenzeichen 6 Ca 36/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 21.03.2007, AZ: 6 Ca 36/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat am 08.01.2007 einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – eingereicht und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. zu bewilligen.
Während der Güteverhandlung vom 31.01.2007 hat das Arbeitsgericht dem Kläger unter Hinweis auf sein Prozesskostenhilfegesuch aufgegeben, eine Abschrift seiner letzten Lohnabrechnung zur Gerichtsakte zu reichen. Sodann haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die Abgeltung von vier Urlaubstagen, die Nichtrückforderung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 sowie die Herausgabe einer Kamera durch die Arbeitgeberin geregelt worden sind.
Nach dem Vergleichsabschluss hat das Arbeitsgericht mitgeteilt, es beabsichtige, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich des Verfahrens auf 4.328,00 EUR und hinsichtlich des Vergleichs auf 5.867,00 EUR festzusetzen.
Nachdem der Kläger am 02.02.2007 u. a. die vom Gericht angeforderten Lohnabrechnungen eingereicht hatte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07.02.2007 ihm für die 1. Instanz mit Wirkung ab dem 08.01.2007 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2007 hat der Kläger ausgeführt, er habe einen uneingeschränkten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so dass sich die vorliegende Bewilligung auch auf den Vergleichsabschluss erstrecke. Vorsorglich werde aber beantragt, den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss entsprechend zu ergänzen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.03.2007 den Antrag auf Ergänzung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 07.02.2007 zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, der Antrag, die Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleiches zu erstrecken, sei erst nach Abschluss des Verfahrens bei Gericht eingegangen, so dass eine Ergänzung ausgeschlossen sei.
Der Kläger, dem diese Entscheidung am 26.03.2007 zugestellt worden ist, hat am 26.04.2007 Beschwerde eingelegt.
Der Kläger macht geltend,
er habe einen umfassenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und das Arbeitsgericht habe in seinem Beschluss vom 07.02.2007 keine Einschränkung dahingehend gemacht, dass der Vergleichsmehrwert nicht von der Prozesskostenhilfe erfasst werde. Der vorliegende Fall weise die Besonderheit auf, dass das Gericht erst nach der Verhandlung über den Bewilligungsantrag entschieden habe und dieser Beschluss eine uneingeschränkte Bewilligung enthalte. Auf den nachträglich gestellten Antrag des Klägers komme es mithin nicht an. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.03.2007 sei mithin aufzuheben.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat mit Beschluss vom 21.03.2007 zu Recht den Antrag des Klägers auf Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses vom 07.02.2007 zurückgewiesen.
1.
Über den vom Kläger lediglich vorsorglich gestellten Antrag vom 19.03.2007 auf Ergänzung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses war zu entscheiden, da der vorausgegangene Bewilligungsbeschluss vom 07.02.2007 die im Vergleich vom 06.02.2007 über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinaus mitgeregelten Streitgegenstände nicht erfasst hat.
Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den gemäß § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im vorliegenden Fall stellte der Kläger seinen Bewilligungsantrag bereits in der Klageschrift, wobei ausschließlich ein Feststellungsantrag, der gegen die Kündigung vom 27.12.2006 gerichtet war, angekü...