Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 30.03.1994; Aktenzeichen 4 Ca 81/94)

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 17.03.1994; Aktenzeichen 4 Ca 81/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.03. und 30.03.1994 – 4 Ca 81/94 – wie folgt abgeändert:

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt … mit der Maßgabe, daß keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin war im Betrieb der Beklagten seit September 1980 als mobile Haushaltshilfe im Zusammenhang mit der Betreuung älterer Menschen beschäftigt. Die Wochenarbeitszeit betrug 25 Stunden, ihr monatliches Bruttogehalt zuletzt 1.999,00 DM. Die Klägerin ist am 29.11.1959 geboren, ledig, und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 3, 6 und 16 Jahren. Mit Schreiben vom 20.12.1993 hat die Beklagten das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.1994 gekündigt.

Im Kammertermin vom 09.06.1994 haben die Parteien durch Vergleich den vorliegenden Rechtsstreit beendet, der folgenden Inhalt hat:

Vergleich:

  1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 20.12.1993 ausschließlich aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.06.1994.
  2. Bis zum 30.06.1994 wird das Arbeitsverhältnis beiderseits ordnungsgemäß abgewickelt.
  3. Der Beklagte zahlt der Klägerin für den Verlust ihres Arbeitsplatzes entsprechend der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG eine Abfindung eine Abfindung in Höhe von DM 5.000,–.
  4. Der Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis.

Auf Antrag der Klägerin hat das Arbeitsgericht durch Beschluß vom 17.03.1994 ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. mit der Maßgabe, daß aus ihrem Einkommen monatliche Teilbeträge in Höhe von 300,00 DM zu zahlen sind.

Dagegen hat die Klägerin am 28.03.1994

Beschwerde

eingelegt; auf die Beschwerde hat das Arbeitsgericht durch Beschluß vom 30.03.1994 die Ratenzahlungsverpflichtung von 300,00 auf 240,00 DM vermindert.

Auch gegen den Beschluß vom 30.03.1994 hat die Klägerin am 13.04.1994 Beschwerde beim Arbeitsgericht eingelegt.

Die Klägerin verfügte ursprünglich über einen Nettolohn in Höhe von 1.550,70 DM und erhielt folgende zusätzliche Leistungen: Wohngeld in Höhe von 195,00 DM, Kindergeld in Höhe von 280,00 DM, Unterhalt für die beiden jüngeren Kinder in Höhe von jeweils 304,00 DM, also insgesamt 608,00 DM. Für den älteren Sohn … bezieht sie kein Kindergeld und auch keine Unterhaltsleistungen, ist ihm aber auch nicht zum Unterhalt verpflichtet; … wohnt nicht im Haushalt der Klägerin. Abzuziehen von diesen Einkünften ist jedenfalls eine bereits von der Klägerin monatlich geleistete Ratenzahlung in Höhe von 50,00 DM auf die Gerichts- und Anwaltskoten. Die Kaltmiete für die von der Klägerin mit ihren Kindern bewohnte Wohnung beträgt ausweislich des vorgelegten schriftlichen Mietvertrages 554,67 DM.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Kindesunterhalt ebenso wenig wie das Kindergeld berücksichtigt werden dürfe. Auch bestünden Bedenken, daß der Klägerin gezahlte Wohngeld ihrem Einkommen hinzuzurechnen.

Durch Beschluß vom 20.06.1994 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat sowohl das Wohngeld, als auch das Kindergeld als Einkommen der Klägerin berücksichtigt, andererseits die monatliche Kaltmiete insoweit als Abzug berücksichtigt, als sie 18 % des monatlichen Einkommens übersteigt. Zur weiteren Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 73 bis 75 der Akte Bezug genommen.

Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin unter Vorlage eines Bewilligungsbescheides dargelegt, daß sie nunmehr Arbeitslosengeld in Höhe von 1.002,85 DM pro Monat erhält. Sie wiederholt im übrigen ihre Auffassung, daß ihr ein Anspruch auf Bewilligung von ratenfreier Prozeßkostenhilfe zustehe, weil weder die Zahlungen von Kindesunterhalt noch die des staatlichen Kindergeldes bei der maßgeblichen Einkommenshöhe berücksichtigt werden dürften.

Zur Ergänzung des Parteivortrages und der Verfahrensgeschichte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gem. den §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO ist zulässig.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin waren die angefochtenen Beschlüsse des Arbeitsgerichts dahin abzuändern, daß der Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen ist mit der Maßgabe, daß die Klägerin keine Ratenzahlungen aus ihrem Vermögen aufzubringen hat.

Gem. §§ 120 Abs. 1, 115 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Höhe etwa aufzubringender Raten, soweit aus dem Einkommen Raten aufzubringen sind, aus der Tabelle zu § 115 ZPO. Zum Einkommen gehören danach alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. § 76 Abs. 2 BSozHG ist entsprechend anzuwenden; von dem Einkommen sind weit...

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