Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Änderung der Bewilligung. Berücksichtigung neuer Angaben. Ratenzahlung. Voraussetzungen für die Verminderung der Ratenzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wendet sich der Antragsteller nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen die Anordnung einer Ratenzahlung, sind zwar gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch neue Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und nachgereichte Belege zu berücksichtigen; eine Änderung der Ratenzahlung ist jedoch nur dann veranlasst, wenn sich das anrechenbare Einkommen i.S. des § 115 Abs. 2 ZPO vermindert hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 571 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 02.07.2011; Aktenzeichen 3 Ca 250/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 2. Juli 2011 - 3 Ca 250/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung durch das Arbeitsgericht Trier.

Das vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Trier eingeleitete Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien (Az.: 3 Ca 250/11) ist durch Abschluss eines Vergleichs vom 4. Mai 2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden.

Das Arbeitsgericht Trier hat dem Kläger mit Beschluss vom 20. Mai 2011 Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz ab dem 22. März 2011 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zunächst ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Gegenüber dem Arbeitsgericht hatte der Kläger in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf eigene Einnahmen auf den von ihm gestellten Arbeitslosengeldantrag verwiesen und angegeben, dass seine Ehefrau über Einnahmen in Höhe von ca. 750,00 EUR netto monatlich verfüge und er Wohnkosten in Höhe von insgesamt 750,00 EUR habe. Nach gerichtlicher Aufforderung hatte er u.a. einen Kontoauszug vorgelegt, der eine monatliche Miete in Höhe von 480,62 EUR für die (gemeinsame) Wohnung belegt. Weiterhin hatte er den Arbeitslosengeldbescheid vom 17. März 2011 vorgelegt, nach dem er seit 9. März 2011 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.040,40 EUR bezieht. Daraufhin hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 20. Mai 2011 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 hat die Bezirksrevisorin die Akte beim Arbeitsgericht angefordert. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011, beim Arbeitsgericht am 28. Juni 2011 eingegangen, hat die Bezirksrevisorin für die Landeskasse gegen die Prozesskostenhilfebewilligung vom 20. Mai 2011 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Bewilligung dahin abzuändern, dass dem Kläger eine monatliche Zahlungspflicht in Höhe von 135,00 EUR auferlegt wird.

Zur Begründung hat die Bezirksrevisorin ausgeführt, dass die Ehefrau des Klägers über eigene monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 750,00 EUR netto verfüge und lediglich ein hälftiger Anteil der belegten Mietzahlungen zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. Im Hinblick darauf, dass kein Freibetrag für die Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen sei, verbleibe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 400,00 EUR, so dass sich eine PKH-Rate in Höhe von 135,00 EUR ergebe.

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Arbeitsgericht Trier mit Beschluss vom 2. Juli 2011 den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 20. Mai 2011 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 135,00 EUR ab dem 15. August 2011 auferlegt wird. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass gemäß dem zutreffenden Hinweis der Bezirksrevisorin bei der ratenfreien PKH-Bewilligung die eigenen Einkünfte der Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigt worden seien und daher für diese irrtümlich ebenfalls ein Freibetrag von 400,00 EUR veranschlagt worden sei. Danach ergebe sich ein anrechenbares Einkommen von gerundet 400,00 EUR und dementsprechend eine monatliche PKH-Rate von 135,00 EUR.

Gegen den ihm am 11. Juli 2011 zugestellten PKH-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 2. Juli 2011 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2011, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Hierzu hat er vorgetragen, dass die Mietkosten in Höhe von insgesamt 480,62 EUR, mithin hälftig 240,31 EUR korrekt berücksichtigt worden seien, weil die Miete zum 1. Januar 2011 auf 480,62 EUR angehoben worden sei. Weiterhin sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau verpflichtet, monatliche Zahlungen in Höhe von 115,00 EUR an die Stadtwerke Trier gemäß der vorgelegten Rechnung vom 23. August 2010 zu zahlen. Ferner schulde er der AOK noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 25,00 EUR gemäß dem Schreiben der AOK vom 7. April 2011. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er für seine Krankenversicherung an die IKK Südwest in der Zeit vom 16. bis 31. Mai 2011 191,50 EUR sowie seit dem 1. Juni 2011 383,11 EUR zahle. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne er die nunmehr festge...

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