Entscheidungsstichwort (Thema)
Angaben, fehlende. Angaben, nachträgliche. Beschwerdeverfahren. Frist, keine. Nachholung. Nachprüfungsverfahren. Nachweise, fehlende. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Verhältnisse, persönliche und wirtschaftliche. Prozesskostenhilfe (Aufhebung gem. § 124 Nr. 2 ZPO). Nachholen von Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2, § 567
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 30.09.2011; Aktenzeichen 4 Ca 1604/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2011 – 4 Ca 1604/07 – aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Trier hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30.09.2011, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.10.2011, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Mit einem am 11.11.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem eine Begründung des Rechtsmittels nicht erfolgte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung zum 12.12.2011 Gelegenheit gegeben, sein Rechtsmittel zu begründen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin erneut die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege zu seinen Angaben übersandt.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderliche Erklärung abgegeben und seine Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 31.08.2011 – 1 Ta 173/11) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser derzeit über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.975,79 Euro netto sowie Kindergeld in Höhe von 308,– Euro. Dem stehen die seitens des Beschwerdeführers belegten Ausgaben für die Zahlung von Miet- und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 920,– Euro sowie Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von 50,– Euro gegenüber. Die Ausgaben für einen S.-Kredit und einen Kredit der F.-Bank konnten nicht berücksichtigt werden, da nur solche Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, die vor Beantragung der Prozesskostenhilfe oder aus lebensnotwendigem Anlass aufgenommen wurden. Letzteres hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Nach Abzug der Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO für die Partei in Höhe von 187,– Euro sowie nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 in Höhe von 411,– Euro, für den Ehegatten in Höhe von 411,– Euro sowie für das erste und das zweite Kind in Höhe von je 241,– Euro, ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 178,– Euro, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, Raten zu zahlen.
Der erstinstanzliche Beschluss vom 30.09.2011 war somit aufzuheben.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.
Fundstellen