Entscheidungsstichwort (Thema)
Angaben, fehlende. Angaben, nachträgliche. Beschwerdeverfahren. Frist, keine. Nachholung. Nachprüfungsverfahren. Nachweise, fehlende. Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Verhältnisse, persönliche und wirtschaftliche. Prozesskostenhilfe (Aufhebung gem. § 124 Nr. 2 ZPO). Nachholen von Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2, § 567
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 04.10.2011; Aktenzeichen 1 Ga 74/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.10.2011 – 1 Ga 74/08 – aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Daraufhin übersandte der Kläger erneut eine Erklärung über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der sich eine Änderung ergab. Das Arbeitsgericht forderte den Kläger daher auf, seine Angaben durch Vorlage seiner aktuellen Lohnabrechnung, des Arbeitslosengeldbescheids seiner Ehefrau und seines Sohnes sowie eines Belegs seiner Wohnkosten nachzuweisen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.10.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 06.10.2011, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Mit einem am 04.11.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und den Arbeitslosengeldbescheid seiner Ehefrau, seine Lohnabrechnung für August 2011, weitere Unterlagen sowie später auch den Arbeitslosengeldbescheid seines Sohnes vorgelegt. Da das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf von August 2011 endete, forderte das Arbeitsgericht den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Einkunftsbeleg vorzulegen. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, die angegebenen Ausgaben für Nebenkosten in Höhe von 720,– Euro in voller Höhe zu belegen. Nachdem der Beschwerdeführer hierauf nicht mehr reagierte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung zum 09.01.2012 Gelegenheit gegeben, insbesondere einen Nachweis für sein Einkommen vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Mitteilung seiner Krankenkasse übersandt, wonach er für 21 Kalendertage im November/Dezember 2011 Krankengeld in Höhe von 792,42 Euro netto bezogen hat.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender vollständiger Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie fehlender Nachweise vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderliche Erklärung abgegeben und seine Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 31.08.2011 – 1 Ta 173/11) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser derzeit über ein monatliches Einkommen aus Krankengeld in Höhe von 792,42 Euro netto. Dem stehen die seitens des Beschwerdeführers belegten Ausgaben für die Tilgung des Kredits für das Eigenheim in Höhe von 620,50 Euro, Heizungskosten in Höhe von 114,– Euro sowie Nebenkosten für Strom und Wasser in Höhe von insgesamt 153,– Eu...