Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsersetzungsverfahren. Wert der anwaltlichen Tätigkeit. Zum Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren der in §103 Abs. 2 BetrVG bezeichneten Art
Normenkette
BRAGO § 10; BetrVG § 103
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 05.11.1999; Aktenzeichen 7 BV 1185/99) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des ArbG Mainz -Ausw. Kammern Bad Kreuznach- vom 05.11.1999 – 7 BV 1185/99 – teilweise wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin und der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates im erstinstanzlichen Beschlussverfahren – 7 BV 1185/99 – wird auf DM 8.000,00 festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Arbeitgeberin als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes des Wertfestsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird zunächst auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses vom 04.12.1999 – 5 Ta 223/99 – (dort Seite 2 f = Bl. 211 f d.A.) Bezug genommen. Im Anschluss an den vorbezeichneten Beschluss, durch den die Vorlageverfügung des ArbG Mainz – Ausw. Kammern Bad Kreuznach – vom 18.11.1999 – 7 BV 1185/99 – aufgehoben wurde, hat das Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe des Schreibens vom 06.01.2000 (Bl. 231 f d.A.) alle Beteiligten und Verfahrensbevollmächtigten angehört.
Im Anschluss daran haben
der Betriebsrat und die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates
die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin haben beantragt,
den Gegenstandswert auf DM 8.000,00 festzusetzen.
Diesen Antrag haben sie auch im Namen der Arbeitgeberin gestellt.
Nach der gem. Schreiben vom 20.01.2000 (Bl. 238 d.A.) – weiter – vorgenommenen Anhörung (wegen der Absicht, den Gegenstandswert auf DM 20.106,00 festzusetzen) nahm das Arbeitsgericht jeweils mit auf den 05.11.1999 datierten Beschlüssen – 7 BV 1185/99 – (Bl. 290 bis 295 d.A.) Wertfestsetzungen hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens vor (– festgesetzter Wert jeweils: DM 20.106,00; vgl. dazu auch bereits den Beschluss vom 05.11.1999 – 7 BV 1185/99 –, Bl. 197 f d.A.). Mit den Beschlüssen vom 11.02.2000 – 7 BV 1185/99 – (Bl. 299 bis 305 d.A.) half das Arbeitsgericht der Beschwerde der Antragsstellerin (Arbeitgeberin) vom 10.11.1999 nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Zum festzusetzenden Wert haben sich die Verfahrensbevollmächtigten bzw. Beteiligten u.a. wie folgt geäußert:
Die Arbeitgeberin macht geltend, dass im Kündigungsschutzprozess – im Gegensatz zum Zustimmungsersetzungsverfahren – auch weitere Unwirksamkeitsgründe geprüft würden. Dagegen gehe es im Zustimmungsersetzungsverfahren alleine um das betriebsverfassungsrechtliche Interesse zwischen Antragsteller und Antragsgegner an der Zustimmung. Dieses betriebsverfassungsrechtliche Interesse sei eindeutig nicht-vermögensrechtlicher Natur, so dass einziger Anknüpfungspunkt der in der BRAGO hierfür vorgesehene Regelgegenstandswert sein könne (= Schriftsatz vom 10.11.1999, Bl. 202 f d.A.); weiter haben sich die Arbeitgeberin und ihre Verfahrensbevollmächtigten mit den Schriftsätzen vom 13.12.1999 (Bl. 227 d.A.) und vom 11.01.2000 (Bl. 234 f d.A.) geäußert. Für die Arbeitgeberin wird dort u.a. geltend gemacht, dass sie durch den angefochtenen Beschluss (– soweit dort der Wert über DM 8.000,00 hinaus festgesetzt worden sei –) beschwert sei, da die Arbeitgeberin hieraus die außergerichtlichen Kosten der (übrigen) Beteiligten zu tragen habe.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben für den Antragsgegner im Beschwerdeverfahren wie folgt Stellung genommen:
Vor dem Hintergrund der präjudiziellen Wirkung des Beschlussverfahrens im Sinne des §103 BetrVG auf das Kündigungsschutzverfahren sei der Gegenstandswert höher – als auf DM 8.000,00 – zu bewerten, – und zwar entsprechend §12 Abs. 7 S. 1 ArbGG. Dies sei keine Analogie zu §12 Abs. 7 S. 1 ArbGG, sondern lediglich die Berücksichtigung des §12 Abs. 7 ArbGG im Bewertungsrahmen des §8 Abs. 2 BRAGO.
(Auch) die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3) halten die Einwände der Arbeitgeberin für unberechtigt. Sie verweisen darauf (s. Schriftsatz vom 16.12.1999, Bl. 228 f d.A.), dass das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden habe, dass mit einer Entscheidung im Verfahren nach §103 BetrVG Präklusionswirkung für ein späteres Kündigungsschutzverfahren eintrete. Die meisten Landesarbeitsgerichte würden den Gegenstandswert in Verfahren der vorliegenden Art analog §12 Abs. 7 ArbGG festlegen; auch in der Literatur würde diese Auffassung unterstützt (s. dazu im einzelnen die Rechtsprechungs- u. Literaturnachweise im Schriftsatz vom 16.12.1999, dort Seite 2).
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 05.11.1999 – 7 BV 1185/99 – dahingehend abzuändern, dass der Streitw...