Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussverfahren. Gegenstandswertfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Gesetzgeber es unterlassen, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren Wertvorschriften zu normieren, so ist bei der Wertfestsetzung vom Hilfs- bzw. Regelwert von 4000 EUR auszugehen, solange dieser Betrag nicht als ersichtlich unangemessen erscheint.
2. Der Hilfs- bzw. Regelwert trägt dann der anwaltlichen Tätigkeit nicht genügend Rechnung, wenn im Verfahren die Frage im Streit steht, ob im Antrag namentlich benannte 27 Arbeitnehmer in den Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen oder nicht. Die Abgrenzung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition des Betriebsrats und die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer rechtfertigen eine höhere Streitwertfestsetzung.
Normenkette
BRAGO § 10
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 14.06.2004; Aktenzeichen 2 BV 2273/02) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom14.06.2004 – 2 BV 2273/02 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten im erstinstanzlichen Beschlussverfahren – 2 BV 2273/02 – wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
- Der weitergehende Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
In dem erstinstanzlichen Beschlussverfahren – 2 BV 2273/02 – begehrt der Betriebsrat nach näherer Maßgabe des in der Antragsschrift vom 17.07.2002 enthaltenen Antrages (s. dort Seite 2 = Bl. 2 d.A.) die Feststellung, dass die dort namentlich benannten 27 Key Account Manager (KAM) keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG sind und dementsprechend weiterhin in den Verantwortungsbereich des Betriebsrates und nicht des Sprecherausschusses fallen.
Das erstinstanzliche Beschlussverfahren ruht seit dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.12.2002 – 2 BV 2273/02 – (s. dazu Bl. 77 d.A.). Mit dem Schriftsatz vom 13.04.2004 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates die Festsetzung des Wertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Gemäß Schriftsatz vom 23.04.2004 hielten sie einen Gegenstandswert pro Person in Höhe von 4.000,00 EUR für angemessen (= 27 × EUR 4.000,00 = EUR 108.000,00). Nach Ansicht der Arbeitgeberin ist der Gegenstandswert auf EUR 4.000,00 zu bestimmen. Nach entsprechender Anhörung (s. dazu das gerichtliche Schreiben vom 18.05.2004, Bl. 92 d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten auf 12.000,00 EUR fest (Beschluss vom 14.06.2004 – 2 BV 2273/02 –, Bl. 102 f. d.A.). Gegen den – der Arbeitgeberin am 18.06.2004 und den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 22.06.2004 zugestellten – Beschluss vom 14.06.2004 – 2 BV 2273/02 – legte die Arbeitgeberin am 06.07.2004 sofortige Beschwerde ein und verwies zur Begründung auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.02.2004 – 6 Ta 2028/03 –.
Mit dem Beschluss vom 02.08.2004 – 2 BV 2273/02 – half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor (Beschluss vom 02.08.2004, Bl. 125 f. d.A.). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich teilweise als begründet.
2.
a) Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nur dann festzusetzen, wenn der jeweilige Verfahrensbevollmächtigte, sein Auftraggeber oder ein erstattungspflichtiger Gegner einen entsprechenden Antrag gemäß § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO a.F. gestellt hat. Ein ausdrücklicher Gegenstandswertfestsetzungsantrag ist insoweit lediglich von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gestellt worden (Antrag vom 13.04.2004, Bl. 81 d.A.). Das Arbeitsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht das prozessuale Verhalten des Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin als konkludenten Wertfestsetzungsantrag behandelt, – sodass es auch den Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin festsetzen durfte.
b) Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend auf 8.000,00 EUR festzusetzen. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 – Halbsatz 2 – BRAGO a.F.. Bei dem Beschlussverfahren – 2 BV 2273/02 – handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Der in § 8 Abs. 2 Satz 2 – Halbsatz 2 BRAGO a.F. genannte Betrag ist als Hilfs- bzw. Regelwert anzusehen, von dem nur in Ausnahmefällen „nach Lage des Falles” abgewichen werden darf (s. dazu näher LAG Schleswig-Holstein vom 07.12.2000 – 2 Ta 127...