Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheitserfordernis. Zeugnisanspruch und Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Titel ist zur Vollstreckung ungeeignet, wenn sich die geschuldete Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke der Gerichtsakte ersehen lässt.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 13.09.2010; Aktenzeichen 11 Ca 194/10)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen und unter Aufhebung des (Teil-)Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 13.09.2010 – 11 Ca 194/10 – wird festgestellt, dass sich der Zwangsmittelantrag der Klägerin erledigt hat, soweit die Beklagte damit angehalten werden sollte, der Klägerin ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen. Im Übrigen, d.h. soweit die Beklagte angehalten werden sollte, der Klägerin ein Endzeugnis gemäß dem Entwurf der Klägerin im Schreiben vom 11.03.2010 zu erteilen, wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Vollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2300,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Mit dem undatierten Schreiben (Bl. 9 d. A.= Anlage K 3) kündigte die Beklagte (Schuldnerin) der Klägerin (Gläubigerin) zum 31.03.2010, hilfsweise zum nächsten rechtlich möglichen Zeitpunkt.

Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Im Rahmen der Güteverhandlung vom 30.03.2010 beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch den (nicht widerrufenen) Vergleich gemäß Sitzungsniederschrift vom 30.03.2010 – 11 Ca 194/10 – (Bl. 15 ff. d. A.). Wegen aller Einzelheiten des Vergleichs wird auf die zitierte Sitzungsniederschrift verwiesen. Dort heißt es u.a.:

„Vergleich:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis ….mit Ablauf des 31.05.2010 sein Ende finden wird.

Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein ordentliches, qualifiziertes Zwischenzeugnis und bei Ausscheiden der Klägerin Endzeugnis zu erteilen gemäß dem Entwurf der Klägerin im Schreiben vom 11.03.2010.

Die Klägerin ist berechtigt, einseitig vorzeitig mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche das Arbeitsverhältnis zu lösen. In diesem Fall verpflichtet sich die Beklagte, noch nicht genommenen Urlaub abzugelten.

…”

Die der Klägerin am 30.04.2010 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 30.03.2010 – 11 Ca 194/10 – wurde der Beklagten (über den Prozessbevollmächtigten) am 17.06.2010 zugestellt.

Mit dem Schriftsatz vom 01.07.2010 (Bl. 22 f. d. A.) beantragte die Klägerin (soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Interesse) gegen die Beklagte zur Erzwingung der im Vergleich niedergelegten Verpflichtung gemäß Ziffer 2 (Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin bei Ausscheiden ein Endzeugnis zu erteilen gemäß dem Entwurf der Klägerin im Schreiben vom 11.03.2010) ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen (wegen der genauen Höhe der beantragten Zwangsmittel siehe Seite 2 des Schriftsatzes vom 01.07.2010, Bl. 23 d. A.). Mit Schriftsatz vom 22.07.2010 (Bl. 27 f. d. A.) wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass am 09.07.2010 das für die Klägerin bestimmte ordentliche qualifizierte Endzeugnis am 09.07.2010 nochmals zur Post gegeben worden sei. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 01.04.2010 (Bl. 29 f. d. A. = Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin) brachte die Beklagte vor, dass sich die Parteien zwischenzeitlich auf eine geringfügige Modifizierung des Zeugnisses geeinigt hätten. Mit Schriftsatz vom 06.09.2010 (Bl. 35 f. d. A.) wies die Klägerin darauf hin, dass der Vortrag der Beklagten, das Endzeugnis sei bereits übersandt worden, eine reine Schutzbehauptung darstelle, – der Klägerin sei lediglich ein Zwischenzeugnis erteilt worden.

Mit dem Teilbeschluss vom 13.09.2010 – 11 Ca 194/10 – (Bl. 41 ff. d. A.) setzte das Arbeitsgericht gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung der Ziffer 2 des Vergleichs vom 30.03.2010 (der Klägerin ein ordentliches, qualfiziertes Endzeugnis zu erteilen gemäß dem Entwurf der Klägerin im Schreiben vom 11.03.2010) ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft bis zu zwei Tagen fest.

Gegen den ihr am 21.09.2010 zugestellten Beschluss vom 13.09.2010 – 11 Ca 194/10 – legte die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 05.10.2010 am 05.10.2010 sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit,

dass die Beklagte mittlerweile ein Zeugnis erstellt habe, – zudem sei der abgeschlossenen Vergleichstext in dieser Form nicht vollstreckungsfähig. Der Beschwerdeschrift war als Anlage u.a. beigefügt Kopie des auf den 22.09.2010 datierten Arbeitszeugnisses (Bl. 64 d. A.).

Im Schriftsatz vom 18.10.2010 (Bl. 76 f. d. A.) bringt die Klägerin vor, dass das Zeugnis an vielerlei Fehlern mangele und dass das Zeugnis nicht den vergleichsweise getroffenen Regelungen entspräche. Mit dem Schriftsatz vom 02.11.2010 (Bl. 97 d. A.) legte die Klägerin u.a. vor:

das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 11.03....

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