Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkungspflicht. Prozesskostenhilfe. Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei Prozesskostenhilfeantrag
Leitsatz (redaktionell)
Wird innerhalb der im verfahrensbeendenden Gütetermin gesetzten Nachfrist keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, ist der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen.
Normenkette
ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 28.01.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1681/10) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Januar 2011 – 3 CA 1681/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für ihre am 15. Dezember 2010 erhobene Forderungs-, Abrechnungs- und Herausgabeklage.
In der Güteverhandlung vom 11. Januar 2011, an welcher für die Klägerin ihr Prozessbevollmächtigter teilnahm, wurde der Klägerin im Hinblick auf den gestellten PKH-Antrag aufgegeben, glaubhaft zu machen, wie sie angesichts der von ihr mit „0” bezifferten Einkünfte ihren derzeitigen Lebensunterhalt bestreite, insbesondere auch die angegebenen Mietkosten. Ferner wurde sie aufgefordert, Buchstabe”G” der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig auszufüllen und einen aktuellen Kontoauszug zu den Gerichtsakten zu reichen; ferner glaubhaft zu machen, dass und warum in welcher Höhe angesichts eines endeten Mietvertrages derzeit Wohnkosten bezahlt würden. Eine Frist hierzu wurde auf 04.02.2011 gesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schrieb unter dem 24. Januar 2011 – Eingang beim Arbeitsgericht am 25. Januar 2011 – folgendes:
hier: wegen Prozesskostenhilfe
nimmt der Unterzeichner Bezug auf die Erörterungen in der Güteverhandlung vom 11.01.2011.
Das Mietverhältnis über das Mietobjekt B-Straße in T wird auch über den Juli 2010 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden von der Agentur für Arbeit in T gezahlt.
Wir übereichen anliegend
als Anlage K 3 – Bescheid über die vorläufige Bewilligung vom 04.10.2010.
Weiterhin wird die Klägerin von ihrer Mutter unterstützt, überwiegend durch Naturalleistungen, wie Speisen und Getränke.
Im Übrigen bewirbt sich die Klägerin intensiv um eine neue Arbeit, bislang jedoch ohne Erfolg.
Die Klägerin bittet nunmehr um Stattgabe ihres Antrages auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 wies das Arbeitsgericht Trier den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, weil die Klägerin die ihr mit Nachfrist gesetzten Auflagen nicht erfüllt habe.
Anschließend überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit am 04. Februar 2011 eingereichtem Schriftsatz eine Bestätigung des Vermieters über den unbestimmten Fortbestand des Mietverhältnisses und beanstandete den Zugang des Sitzungsprotokolls, der erst am 28. Januar 2011 erfolgt sei. Zugleich wurde um eine angemessene Fristverlängerung ersucht.
Am 09. Februar 2011 wurde eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorgelegt und zugleich ausgeführt, dass diese insgesamt monatlich 631,21 EUR von der Agentur für Arbeit als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhielte.
Gegen den am 08. Februar 2011 zugestellten Beschluss legte die Klägerseite sofortige Beschwerde ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Frist zur Erfüllung der Auflagen zur Ergänzung der Prozesskostenhilfeangaben sei erst am 04. Februar 2011 abgelaufen. Das Vorbringen vom 24. Januar 2011 habe ersichtlich nur der Teilerfüllung der Auflagen gedient. Es sei darauf hingewiesen worden, dass das Sitzungsprotokoll vom 11. Januar 2011 noch nicht vorläge und mit Schriftsatz vom 03. Februar 2011 um Fristverlängerung gebeten worden, sowie mit weiterem Schriftsatz vom 07. Februar 2011 ergänzende Angaben erfolgt seien.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Auf die Nichtabhilfebegründung im Beschluss vom 24. Februar 2011 (Bl. 32 und 33 d. A.) wird Bezug genommen. Insgesamt wird auf den gesamten Akteninhalt nebst der vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist n i c h t begründet.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2011 zu Recht die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der im Gütetermin gesetzten Nachfrist verneint.
Grundsätzlich ist es Sache der jeweils antragstellenden Partei, dafür zu sorgen, dass dem Gericht regelmäßig bis zur Beendigung der Instanz ein entscheidungsreifes PKH-Gesuch im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23. Dezember 2004 – 5 Ta 273/04 –). Auch wenn der Sinn der §§ 114 ff ZPO