Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeverfahren. Monatsraten. Nachholung. Rückstände. Prozesskostenhilfe. Nachholung der rückständigen Monatsraten im Beschwerdeverfahren. Nachholung rückständiger Ratenzahlung im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung
Leitsatz (amtlich)
Haben rückständige Raten zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe geführt, kann noch im Beschwerdeverfahren eine Zahlung aller rückständigen Raten nachgeholt werden.
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 10.10.2011; Aktenzeichen 1 Ca 2100/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.10.2011, Az.: 1 Ca 2100/06, nebst Nichtabhilfebeschluss vom 13.01.2012 über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 30.10.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zunächst ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Mit Beschluss vom 25.05.2010 änderte die Rechtspflegerin die Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass der Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem 01.06.2010 monatliche Raten in Höhe von € 30,00 zu zahlen hat. Der Kläger zahlte zehn Raten bis einschließlich März 2011. Nachdem er ab 01.04.2011 keine Raten mehr gezahlt hat, hob die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 10.10.2011 den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 30.10.2006 und den Ratenzahlungsbeschluss vom 25.05.2010 auf.
Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 17.10.2011 zugegangenen, Beschluss hat Kläger mit einem beim Arbeitsgericht am 16.11.2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und darum gebeten, ihm weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, monatliche Raten von € 30,00 zu zahlen. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.01.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger am 10.02.2012 € 270,00 und am 17.04.2012 nochmals € 120,00 (für 13 Monate von April 2011 bis April 2012) an die Landesjustizkasse gezahlt.
II. Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar haben zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe am 10.10.2011 die Voraussetzungen hierfür gemäß § 124 Nr. 4 ZPO vorgelegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Der Kläger befand sich am 10.10.2011 mit den Raten seit April 2011 in Rückstand.
Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, weil der Kläger im Beschwerdeverfahren 13 Raten für die Monate von April 2011 bis einschließlich April 2012 nachgezahlt hat. Haben rückständige Raten zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO geführt, kann noch im Beschwerdeverfahren eine Zahlung aller rückständigen Raten nachgeholt werden (so auch: OLG Karlsruhe vom 21.12.2001 - 16 WF 123/01 - FamRZ 2002, 1199; OLG Zweibrücken vom 05.10.1999 -5 WF 96/99- Juris; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., Rn. 9).
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§127 Abs. 4 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht zuzulassen.
Fundstellen
Haufe-Index 3016462 |
MDR 2012, 934 |