Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretung einer Dienststelle. Vertretungsbefugnis des Leiters des Zivilpersonalbüros. Vertretung der Dienststelle
Leitsatz (redaktionell)
Die Betriebsvertretung einer US-Dienststelle macht geltend, daß ihr gegenüber betriebsvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren nicht in rechtswirksamer Weise durch den Leiter des Zivilpersonalbüros einer anderen Dienststelle eingeleitet werden können.
Normenkette
BPersVG § 7; ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 02.12.1997; Aktenzeichen 1 BV 2135/97) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antrags gegnerin wird derBeschluß des ArbG Kaiserslautern vom 02.12.1997 – 1 BV 2135/97 – wie folgt abgeändert:
Der Antrag der Betriebsvertretung wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob in rechtswirksamer Weise betriebsvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren gegenüber der Betriebs Vertretung durch den Leiter des Zivilpersonalbüros Ramstein (– derzeit: H. H. –) eingeleitet werden können. H. H. ist Angehöriger der Dienststelle „Ramstein Central”. Das Personalbüro Ramstein ist – abgesehen von Spangdahlem/Bitburg – zuständig für die Personalbetreuung und -Verwaltung aller Niederlassungen der US-Luftwaffe in Deutschland. Diese Betreuung umfaßt insgesamt 18 betriebsvertretungsrechtliche Dienststellen; zu diesen gehört die Dienststelle 86th CEG. Mit dem Schreiben vom 10.02.1997 („Memorandum”, Bl. 42 d.A.) teilte der Dienststellenleiter der 86th CEG der Betriebs Vertretung mit, daß er (u.a.) den H. H. „gem. Abs. 3 des Unterzeichnungsprotokolls (UP) zu Artikel 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut … zur ständigen Vertretung des Dienststellenleiters in Angelegenheiten des Bundespersonalvertretungsgesetzes bevollmächtigt habe”. In dem Schreiben vom 10.02.1997 heißt es weiter:
„Die oben genannten Stelleninhaber bzw. Personen haben die Befugnis, Aufgaben des Dienststellenleiters nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) in vollem Umfang wahrzunehmen, insbesondere auch sämtliche Beteiligungsverfahren gem. BPersVG im Namen des Dienststellenleiters einzuleiten und durchzuführen …”.
Unter Hinweis auf den – unstreitigen – Umstand, daß H. H. nicht Angehöriger der Dienststelle 86th CEG ist, hat die Betriebsvertretung geltend gemacht, daß H. H. nicht in der Leitung der Dienststelle (86th CEG) verantwortlich tätig sei. Aus diesem Grunde könnten Beteiligungsverfahren gegenüber der Betriebsvertretung nicht in rechtswirksamer Weise durch H. H. eingeleitet werden.
Die Betriebsvertretung hat beantragt festzustellen,
daß der Leiter des Zivilpersonalbüros Ramstein – derzeit; Herr H. H. – nicht berechtigt ist, gegenüber der Antragsteller in personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Antragsschrift vom 22.09.1997 (Bl. 1 bis 5 d.A.), die Antragserwiderung vom 19.11.1997 (Bl. 11 bis 15 d.A.) sowie auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des ArbG Kaiserslautern vom 02.12.1997 – 1 BV 2135/97 – (dort Seite 2 ff = Bl. 20 ff d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Betriebsvertretung stattgegeben. Gegen den am 09.02.1998 zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts vom 02.12.1997 – 1 BV 2135/97 – hat die Antragsgegnerin am 06.03.1998 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist am 23.04.1998 begründet (vgl. Verlängerungsbeschluß vom 27.03.1998, Bl. 39 d.A.).
Nach Ansicht der Antragsgegnerin setzt UP Nr. 3 zu Artikel 56 ZA NTS nicht voraus, daß der dort bezeichnete Vertreter auch Angehöriger der Dienststelle ist. Es sei lediglich erforderlich, daß der oder die Betreffende in der Leitung der Dienststelle verantwortlich tätig sei. Dies sei bei dem Leiter der Abteilung für nicht-amerkanische Arbeitnehmer, derzeit H. H., der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.04.1998 (Bl. 40 f d.A.) verwiesen.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluß des ArbG Kaiserslautern vom 02.12.1997 – 1 BV 2135/97 – abzuändern und den Antrag der Betriebsvertretung zurückzuweisen.
Die Betriebsvertretung beantragt,
die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Nach dem Verständnis der Betriebsvertretung gehen sowohl die Regelung in Abschnitt 3 UP zu Artikel 56 Abs. 9 ZA – NTS wie auch der Beschluß des BAG vom 11.07.1990 – 7 ABR 23/89 – davon aus, daß der zur Vertretung des Dienststellenleiters befugte Mitarbeiter Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist. Ausgangspunkt aller diesbezüglichen Regelungen und Erwägungen sei die gesetzliche Regelung in § 7 BPersVG. Hiervon ausgehend folge zwingend, daß auch im Bereich der Stationierungsstreitkräfte nur ein Angehöriger der jeweiligen Dienststelle zur Vertretung des Dienststellenleiters im Verhältnis zur Betriebsver...