Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Zahlungen, Festsetzung von. Änderung der Zahlungsbestimmung

 

Leitsatz (redaktionell)

Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer können nur dann einkommensmindernd bei der Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller darlegt, dass er auf ein Kfz angewiesen ist.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4, § 120 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen 5 Ca 126/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.3.2011, Az. 5 Ca 126/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die im angefochtenen Beschluss aufgeführten Ratenzahlungen festgesetzt. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorliegend haben sich die Einkommensverhältnisse seit dem Zeitpunkt der PKH-Bewilligung wesentlich verbessert. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die weiter von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belastungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt.

Die Ausgaben für den PKW (Kraftfahrzeugversicherung und KFZ-Steuer) konnten weder nach § 115 Abs. 1 a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, noch nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Partei ein KFZ benötigt (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115 ZPO, Rz. 23,37). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Ihre berufsbedingten Fahrten sind durch die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten öffentlicher Verkehrsmittel abgedeckt. Sie hat hierzu lediglich ausgeführt, sie benötige das Fahrzeug für private Fahrten und um sich nach besser bezahlten Tätigkeiten umzusehen, ohne dies in tatsächlicher Hinsicht näher zu erläutern. Warum die genannten Zwecke nicht auch ohne KFZ durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen sein sollen, ist nicht ersichtlich.

Die geltend gemachte Darlehnsverbindlichkeit gegenüber Herrn F. konnte als Belastung ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Entgegen ihrer Ankündigung hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass sie auf diese Verbindlichkeit regelmäßige Zahlungen leistet. Die insoweit vorgelegte schriftliche Vereinbarung gestattet es der Beschwerdeführerin einzelne Raten auszusetzen. Angesichts dessen, dass keine regelmäßigen Zahlungen nachgewiesen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine regelmäßige monatliche Belastung trifft.

Ebenso wenig kann die Kreditverbindlichkeit gegenüber der X.-Bank Berücksichtigung finden. Diese wurde erst nach dem angefochtenen Beschluss und erst Recht nach Beginn des gerichtlichen Verfahrens begründet und diente der Anschaffung von „Hifi/Elektrogeräten”. Wenn die Beschwerdeführerin in Kenntnis ihrer Verpflichtungen gegenüber der Staatskasse neue Verbindlichkeiten zur Anschaffung nicht notwendiger Güter begründet, geht dies nicht zu Lasten der Staatskasse.

Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass das Arbeitsgericht die Kreditverbindlichkeit im Rahmen der KFZ-Anschaffung nur bis einschließlich Dezember 2011 berücksichtigt hat. Es ist offen, ob die Beschwerdeführerin dann eine Folgefinanzierung aufnimmt oder aber die Restdarlehnssumme (ggf. durch Veräußerung des KFZ) zurückzahlt. Sollte eine neue Kreditverbindlichkeit begründet werden, kann die Zahlungsbestimmung ggf. auf Antrag wieder abgeändert werden. Auch dann wird aber zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin ein KFZ benötigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2746654

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