Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsverhältnis. Schadensersatzanspruch. zukünftiger Schaden. Gegenstandswert – Verpflichtung des Ausbildenden zur Weiterführung einer begonnenen Berufsausbildung. Schadensersatzanspruch des Auszubildenden bei verzögerter Ausbildung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Ausbildung kann nicht höher bewertet werden als eine entsprechende Bestandsstreitigkeit, da ansonsten ein Wertungswiderspruch zu der Regelung des § 42 Abs. 4 GKG bestünde, der auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung findet.
2. Die dem Ausbilder im Zusammenhang mit der Durchführung des Ausbildungsverhältnisses entstehenden Kosten finden bei der Wertfestsetzung grundsätzlich keine gesonderte Berücksichtigung.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 16.08.2007; Aktenzeichen 6 Ca 640/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.08.2007 – 6 Ca 640/07 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs auf Ausbildung zum Bürokaufmann sowie eines Schadensersatzanspruchs wegen verzögerter Ausbildung.
Der in seinem bisherigen Beruf arbeitsunfähige Kläger erhielt im Februar 2005 von der Z. als Rentenversicherungsträger eine Weiterbildung zum Bürokaufmann bewilligt. Die Maßnahme sollte vom 30.06.05 bis 29.06.07 dauern und wurde von der Beklagten durchgeführt. Im Laufe dieser Ausbildung trat die Beklagte unter anderem an den Kläger heran und warb für eine Umschulung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Der Kläger stimmte einer entsprechenden Änderung seines Ausbildungsziels zu. Als sich nach einiger Zeit herausstellte, dass er die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik aufgrund seiner, auch der Beklagten bekannten Rückenprobleme nicht werde durchführen können, verlangte der Kläger von der Beklagten die Fortführung der ursprünglichen Ausbildung zum Bürokaufmann. Einen Vorschlag der Beklagten, das Ausbildungsziel im Rahmen einer „Kurzausbildung” nachzuholen, lehnte der Kläger ab. Auch mit einem weiteren Angebot der Beklagten, ihm in der Zeit vom 16.04.2007 bis 20.07.2007 einen „Intensivunterricht” zu erteilen und den dann noch fehlenden, mit 320 Stunden bezifferten Prüfungsstoff im Rahmen der Prüfungsvorbereitung in der Zeit vom 13.08.2007 bis 16.11.2007 zu vermitteln, erklärte sich der Kläger nicht einverstanden.
Mit seiner Klage vom 09.05.2007 begehrte der Kläger,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn zum Bürokaufmann in Vollzeit auszubilden sowie
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik anstelle der Ausbildung zum Bürokaufmann in der Zukunft entstehe.
Am 13.06.2007 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Mainz im Gütetermin einen Vergleich. Darin vereinbarten sie die Ausbildung des Klägers zum Bürokaufmann in Vollzeit durch die Beklagte bei voller Tragung der reinen Ausbildungskosten durch die Beklagte sowie unter Ziffer 2 eine Ausgleichsklausel mit dem Inhalt, dass mit dem Vergleich sämtliche mögliche Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der zwischenzeitlichen Änderung des Ausbildungsziels sowie des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts erledigt seien.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.08.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung der Ausbildung mit 4.000,00 EUR und den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Wege der Schätzung mit 6.000,00 EUR veranschlagt. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.09.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für die Ausbildungsverpflichtung mit 15.000,00 EUR und für den Schadensersatzanspruch mit 36.000,00 EUR zu bewerten. Zur Begründung tragen sie hinsichtlich der Ausbildungsverpflichtung vor, eine Ausbildung zum Bürokaufmann in Vollzeit rechtfertige einschließlich der während dieser Zeit erforderlichen Unterstützungsleistungen mindestens einen Betrag von 15.000,00 EUR. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches meinen sie, der Kläger trete infolge der verzögerten Ausbildung drei Jahre verspätet in das Berufsleben ein, so dass ihm der in diesen drei Jahren entgangene Verdienst zu ersetzen sei. Dabei handele es sich nicht um die ersten, sondern um die letzten drei Jahre des Berufslebens. Für diese sei derzeit ein durchschnittlicher Jahresverdienst von 24.000,00 EUR zu veranschlagen, so dass sich der Schaden und damit auch der Gegenstandswert insgesamt auf 72.000,00 EUR belaufe, bei einem Abschlag in Höhe von 50 % wegen Geltendmachung des Feststellungsinteresses auf 36.000,00 EUR.
Das Arbeitsgericht ha...