Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit. Schulungsveranstaltung. Schulungskosten
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 18.10.2006; Aktenzeichen 4 BV 15/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.10.2006 – 4 BV 15/06 – abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrates wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Pflicht der Arbeitgeberin, die Kosten einer sogenannten In-house-Schulung von vier Mitgliedern des neunköpfigen Betriebsrates der Arbeitgeberin, welche am 06., 07. und 08.02.2006 stattfand, zu tragen. Der Betriebsrat hatte unter dem 19.01.2006 den Beschluss gefasst, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des XY-Ausschusses V. und U. als XY-Beauftragte sowie deren Vertreter T. und S. dieser dreitägigen Schulung durch die AB zum Thema „XY – Praktische Eingruppierung” zu unterziehen.
Die Arbeitgeberin wurde schriftlich unterrichtet. Mit Schreiben, eingegangen am 06.07.2006, erwiderte sie, mit der Seminarveranstaltung nicht einverstanden zu sein und kündigte die Weigerung der Kostentragung an. An der Schulung nahmen teil die Herren V., U. und T.. Frau S. musste krankheitsbedingt absagen.
Die AB-GmbH stellte mit Rechnung Nr. 12345/67 dem Betriebsrat eine Summe incl. MwSt. von 3.558,18 EUR in Rechnung, die Arbeitgeberin, welcher die Rechnung direkt zugeleitet wurde, weigerte sich die Kosten zu übernehmen, woraufhin der Betriebsrat als Antragsteller das anhängige Beschlussverfahren eingeleitet hat.
Im Betrieb der Arbeitgeberin wurde zum 01.01.2006 das gesamte Vergütungssystem vom vormaligen Lohn- und Gehaltstarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie auf das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland/Rheinhessen vom 06.07.2004 (nachfolgend XY) umgestellt. Zwischen den Beteiligten fanden Beratungen und Verhandlungen statt. Mitglieder des Betriebsrates durchliefen eine Anzahl von Schulungen. Zur Vermeidung von Schreibarbeit wird auf den insoweit unstreitigen Schulungsumfang Bezug genommen, welcher im angefochtenen Beschluss auf den Seiten 2 unten bis 4 Mitte ausführlich dargestellt ist. Auf Seiten 93 bis 95 G.A. wird insofern Bezug genommen.
Die konkrete XY-Einführung wurde seit Mitte Februar 2005 im Betrieb verhandelt. Seit September wurden speziell die zutreffenden Umgruppierungen einzelner Mitarbeiter beraten, größtenteils unter Einschaltung der innerbetrieblichen Eingruppierungskommission und teilweise unter Hinzuziehung der Tarifparteien.
Im Dezember 2005 teilte die Arbeitgeberin den betroffenen Mitarbeitern sodann die von ihr ab dem 01.01. angenommene vorläufige Eingruppierung nach XY mit. Dies erfolgte zu einem Zeitpunkt, als noch eine Unzahl von Eingruppierungen Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat über die Rechtmäßigkeit der zukünftigen Entgeltgruppenzuteilung bestand. Ab September 2005 hatte sich der Betriebsrat zu den vorgeschlagenen Eingruppierungen sachlich geäußert und in einer Vielzahl von Fällen begründete Widersprüche gegen die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierungen schriftlich eingelegt. Beim Arbeitsgericht Trier sind dann anschließend rund 200 Beschlussverfahren zur zutreffenden Eingruppierung der Mitarbeiter anhängig geworden. Diese befinden sich überwiegend noch im Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens, ein Teil ist nach Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren anhängig.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Seminarveranstaltung sei zur Vervollständigung seines Wissens unverzichtbar gewesen. Sie habe als Intensivveranstaltung der theoretischen Durchführung der Anforderungsmerkmale zur XY-Eingruppierungssystematik beigetragen, was angesichts der neuen Tarifsituation unabdingbar als notwendiges Wissen zu verstehen sei. Andernfalls seien Eingruppierungsvoraussetzungen gar nicht zu erfassen. Bei den Seminaren der AB zum XY sei die einschlägige Veranstaltung „Grundentgelt, Arbeitsverwertung und Eingruppierung” nach dem versäumten Juli-Termin nicht mehr vorgekommen. Die damals ausgefallene Schulung hätte deshalb nachgeholt werden müssen. Gerade die großen Konflikte zwischen den Beteiligten im Vorfeld der XY-Umstellung bei nahezu allen Fragen der Mitbestimmung habe die Erlangung fundierter Kenntnisse unvermeidlich erscheinen lassen. Mit der praktischen Eingruppierung sei zudem noch Schulungsbedarf vorhanden gewesen, weil die bis Februar 2006 besuchten Seminare diesen Themenkreis noch nicht berührt hätten, sondern lediglich einführenden Charakter gehabt hätten.
Der Antragssteller (Betriebsrat) hat beantragt,
die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Antragsteller von der Zahlungspflicht im Umfang von 3.558,18 EUR gegenüber der AB GmbH in A-Stadt freizustellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die durchgeführte Schulung sei überflüssig gewesen, weil XY bereits zum 01.01.2006 eingeführt worden sei....