Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Ratenzahlungsanordnung. Begründungserfordernis bei Beschlüssen
Leitsatz (redaktionell)
Soweit Beschlüsse einem Rechtsmittel unterliegen, müssen sie grundsätzlich begründet werden. In Prozesskostenhilfe-Sachen sind insbesondere auch die Ratenfestsetzung und die Berechnung des – der Ratenfestsetzung zugrundeliegenden – einsetzbaren Vermögensteils nachvollziehbar zu begründen.
Normenkette
ZPO §§ 115, 120
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 06.06.2007; Aktenzeichen 4 Ca 2956/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.06.2007 – 4 Ca 2956/06 – insoweit aufgehoben, als das Arbeitsgericht dort die Zahlung von Raten in Höhe von 115,– EUR (monatlich) angeordnet hat.
2. Dem Arbeitsgericht Koblenz wird aufgegeben, erneut über die Frage der Festsetzung von zu zahlenden Monatsraten gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO zu befinden und seine diesbezügliche Entscheidung unter Beachtung der in den nachfolgenden Beschlussgründen dargelegten Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts nachvollziehbar zu begründen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Mit der Antragsschrift vom 02.03.2007 beantragte die Klägerin,
ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
In der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 05.02.2007 gibt die Klägerin an:
- Ihre eigenen Einnahmen mit monatlich 517,00 EUR (Arbeitslosengeld; vgl. dazu den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 18.01.2007, Bl. 7 f. d. PKH-Beiheftes),
- die Einnahmen des Ehegatten mit „2040,00” EUR brutto (s. dazu die Lohn-/Gehaltsbescheinigung für November 2006, Bl. 9 d. PKH-Beiheftes: 2045,00 EUR).
Hinsichtlich der „Wohnkosten” gibt die Klägerin an (jeweils monatlich):
a) Miete |
300,00 EUR |
b) Heizungskosten |
50,00 EUR und |
c) „übrige Nebenkosten” |
250,00 EUR. |
In dem Prozesskostenhilfebewilligungs- und RA-Beiordnungsbeschluss vom 06.06.2007 – 4 Ca 2956/96 – ordnet das Arbeitsgericht die Zahlung von Monatsraten in Höhe von jeweils 115,00 EUR an (s. Sitzungsniederschrift vom 06.06.2007, dort S. 2 = Bl. 110 d.A.).
Mit dem am 02.07.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 02.07.2007 (Bl. 15 f. d.A.) beantragt die Klägerin,
die bewilligte Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von „EUR 105,00” [– erkennbar gemeint: EUR 115,00 –] dahingehend abzuändern, dass die Klägerin nicht mehr verpflichtet ist, eine monatliche Ratenzahlung zu erbringen.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Klägerin arbeitslos sei, – die monatliche Leistung seitens des „Arbeitsamtes” werde nachgewiesen. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 02.07.2007 verwiesen.
Im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis vom 03.07.2007 (Bl. 19 d. PKH-Beiheftes) und den Schriftsatz der Klägerin vom 13.07.2007 (Bl. 21 d. PKH-Beiheftes) hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.07.2007 – 4 Ca 2956/06 – wie folgt entschieden:
Der sofortigen Beschwerde vom 02.07.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.06.2007 wird nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 22 des PKH-Beiheftes verwiesen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Arbeitsgericht hat die Eingabe der Klägerin vom 02.07.2007 zu Recht als sofortige Beschwerde ausgelegt. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde hat (vorläufigen) Erfolg im Sinne des § 572 Abs. 3 ZPO. Die zulässige Beschwerde ist nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen begründet. Sie führt zur Aufhebung der Ratenfestsetzung sowie zu der Anordnung, dass das Arbeitsgericht erneut über die Frage der Festsetzung von monatlichen Raten zu befinden und seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen hat.
2. Hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung unterliegt der Beschluss des Arbeitsgerichts deswegen der Aufhebung, weil ihn das Arbeitsgericht nicht ausreichend mit Gründen versehen hat. Weder aus dem am 06.06.2007 verkündeten PKH-Beschluss – 4 Ca 2956/06 – (Bl. 110 d.A.), noch aus dem gerichtlichen Schreiben vom 03.07.2007 (Bl. 19 d. PKH-Beiheftes), noch aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 16.07.2007 (Bl. 22 d. PKH-Beiheftes) ergibt sich nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht im einzelnen zu der Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 115,00 EUR gelangt ist. Soweit Beschlüsse einem Rechtsmittel unterliegen, müssen sie grundsätzlich begründet werden (§ 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog). Dies ist anerkanntes Recht (vgl. Zöller/Vollkommer 25. Aufl. ZPO § 329 Rz 24; LAG Rheinland-Pfalz v. 08.12.2005 – 5 Ta 280/05 – insoweit zu gerichtlichen Wertfestsetzungsentscheidungen gemäß § 33 RVG und § 63 Abs. 2 GKG)...