Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Kassiererin
Leitsatz (redaktionell)
Als „Kassieren” im Tarifsinn ist lediglich die Tätigkeit an Kassen, die von Kunden frequentiert werden, aufzufassen, nicht hingegen die Entgegennahme und das Zählen von Kasseneinnahmen, die Kassiererinnen im Kassenraum abliefern.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 12.06.2003; Aktenzeichen 10 BV 629/03) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird derBeschluss desArbeitsgerichts Mainz vom12.06.2003, Az.:10 BV 629/03 abgeändert und die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin X W in die Gehaltsgruppe G III/5. Tätigkeitsjahr ersetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Eingruppierung.
Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Arbeitgeberin, die in V einen Verbrauchermarkt betreibt (im Folgenden: Die Arbeitgeberin). Antragsgegner und Beteiligter zu 2) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Der Betriebsrat).
Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat im Schreiben vom 26.11.2002 (Bl. 4 d.A.) mit, dass sie Frau X W am 16.12.2002 aus dem „WWS-Büro” in den Bereich „Kassenraum/Kasse” versetzen und in die Tarifgruppe G III/5. Tätigkeitsjahr nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz am 30.07.2002 (im Folgenden: GTV) eingruppieren will. Die Arbeitgeberin bat um die Zustimmung des Betriebsrates zu diesen Personalmaßnahmen. Daraufhin stimmte der Betriebsrat mit Schreiben vom 26.11.2002 (Bl. 3 d.A.) der beabsichtigten Versetzung zu, lehnte aber die mitgeteilte Eingruppierung ab, da für Kassentätigkeiten mit zusätzlicher Verantwortung im GTV die Gehaltsgruppe IV vorgesehen sei.
Nach ihrer Versetzung wurde die Klägerin im Bereich Kassenraum eingesetzt. Dort sind insgesamt fünf Arbeitnehmerinnen tätig: Eine Kassenleiterin, deren Stellvertreterin sowie drei Mitarbeiterinnen, zu denen auch Frau W gehört. Die Kassenleiterin erhält Arbeitsvergütung nach der Gehaltsgruppe G V b GTV, ihre Stellvertreterin nach der Gehaltsgruppe G IV b GTV, eine der drei Mitarbeiterinnen (Frau U) – aus Gründen der Besitzstandswahrung – nach der Gehaltsgruppe G IV a GTV und die beiden anderen Mitarbeiterinnen (Frau W und Frau T) erhalten Arbeitsvergütung nach der Gehaltsgruppe G III GTV.
Im Kassenraum ist Frau W mit folgenden Arbeitstätigkeiten befasst:
Dies bedeutet täglicher Abgleich anhand der Liste „Übersichtsfreigaben”
Die Einzelheiten der Tätigkeit im Kassenraum ergeben sich im Übrigen aus der Ablaufbeschreibung vom 01.12.2002 (Bl. 48 ff. d.A.).
An Kassen, an denen Kunden die gekaufte Ware bezahlen „Check-Out-Kassen”), wird Frau W nur in Notfällen eingesetzt. Während des gesamten Jahres 2003 belief sich der Anteil dieser Kassiertätigkeit an der Gesamttätigkeit von Frau W auf 2,91% (vgl. zu den Einzelheiten den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 27.01.2004 Bl. 67 f. d.A.).
Die Arbeitgeberin hat beim Arbeitsgericht Mainz die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung von Frau W in die Gehaltsgruppe III GTV beantragt.
Die Arbeitgeberin hat ausgeführt,
es fehle bei der Tätigkeit von Frau W an der für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV GTV erforderlichen Verantwortung.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin X W in die Gehaltsgruppe G III/...