Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer "Mitarbeiterin Kasse/Scanning" bei überwiegender Beschäftigung im Kassenbüro eines Warenhauses. Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur prägenden Weisungsbefugnis gegenüber anderen Kassiererinnen
Leitsatz (amtlich)
1. Maßgeblich für die tarifvertragliche Einordnung sind die ausgeübten Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übertragen wurden, nicht diejenigen Tätigkeiten, die sich der Arbeitnehmer ohne Billigung des Arbeitgebers anmaßt.
2. Für die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer bestimmte eingruppierungsrelevante Tätigkeiten als eigenverantwortlich zugewiesen wurden, ist der Arbeitnehmer darlegungs und beweispflichtig.
Normenkette
GehaltsTV Einzelhandel RP § 3 Fassung: 2013-12-17; MTV Einzelhandel RP § 9 Abs. 3 Fassung: 2008-07-22; GTV-Einzelhandel Rheinl-Pfalz § 3; MTV-Einzelhandel Rheinl-Pfalz § 9 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 22.07.2015; Aktenzeichen 4 Ca 149/15) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.07.2015 - Az: 4 Ca 149/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Beklagte betreibt mehrere Warenhäuser, u. a. ein K.-Warenhaus in P., welches von Montag bis Samstag täglich von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet ist. Die Klägerin wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 12.08.1997 (s. Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 7-10 d. A.) als "Mitarbeiterin Kasse/Scanning" für dieses Warenhaus eingestellt. In § 3 des Arbeitsvertrages vom 12.08.1997 ist geregelt, dass die für das Bundesland Rheinland-Pfalz einschlägigen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Die Klägerin arbeitet in einer 20-Stundenwoche und erhält in der Vergütungsgruppe G III/5 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 17.12.2013 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 19-22 d. A.; im Folgenden: GTV) 1.370,68 EUR brutto monatlich (s. Änderungsvereinbarung vom 12.08.2013 als Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 11 d. A.). Es gibt einen Hausleiter, Herr A., eine Warenbereichsleiterin, U. L., und eine stellvertretende Warenbereichsleiterin, Frau B.. Die Klägerin ist die ganz überwiegende Zeit im Kassenbüro tätig. Dort sind - neben der Warenbereichsleiterin mit 162 Monatsstunden und der stellvertretenden Warenbereichsleiterin mit 105 Monatsstunden - auch noch die Mitarbeiterinnen St. K.-R. mit 52 Monatsstunden, M. G. mit 87 Monatsstunden und Ch. G. mit 120 Monatsstunden eingesetzt und üben - häufig zeitverschoben - dieselben Tätigkeiten aus wie die Klägerin. Außer der Warenbereichsleiterin und ihrer Stellvertreterin, die nach der Vergütungsgruppe G IV GTV bezahlt werden, werden die übrigen Beschäftigten im Kassenbüro - wie die Klägerin - nach der Entgeltgruppe G III GTV vergütet.
Die Vergütungsgruppe G III GTV lautet:
"...Gehaltsgruppe III
Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z.B.
Filialverwalterin im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu 3 unterstellten Arbeitnehmerinnen, 1. Verkäuferin, Lagererste/r, Kassierer/in mit höheren Anforderungen, Kassierer/in in Verbrauchermärkten, Stenotypist/in mit erhöhten Anforderungen, Telefonist/in mit mehr als 3 zu bedienenden Amtsanschlüssen, selbständige Sachbearbeiter/in in den Bereichen:
Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik
Schauwerbegestalter/in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen, Blumenbindemeister/in, Personalpförtner/in"
Die Klägerin begehrt, nach der Vergütungsgruppe G IV b) GTV, hilfsweise nach der Vergütungsgruppe G IV a) GTV vergütet zu werden. Die tarifliche Regelung lautet, sofern für dieses Verfahren von Interesse:
"...Gehaltgruppe IV
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich
a) ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen
b) mit in der Regel mehr als 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen ( ... z. B. ...Verkäufer/in, Lagererste/r mit Einkaufs- und Dispositionsbefugnis, Verwalten und Leiten von Filialen, fremdsprachige/r Verkäufer/in, Sortimentskontrolleur/in, Kassenaufsicht, Kassierer/in mit zusätzlicher Verantwortung (z. B. mit zusätzlichen kassentechnischen und/oder buchhalterischen Aufgaben, Kassenaufsicht bzw. vergleichbare 1. Kassierer/innen), Etagenaufsicht, ..."
§ 9 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz vom 22. 07.2008 mit den Änderungen des Ergänzungstarifvertrages vom 30.06.2011 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 25-39 d. A.; im Folgenden: MTV), welcher unstreitig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, lautet...