Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugnis. Zwangsgeld. Zwangsvollstreckung. Vollstreckung eines Titels auf Erteilung eines Zeugnisses
Leitsatz (redaktionell)
Der Begriff „wohlwollend” ist im Tenor eines Zwangsgeldbeschlusses zur Erzwingung der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses unzulässig, da er nicht vollstreckbar ist.
Normenkette
BGB § 630; ZPO § 888
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 02.01.2008; Aktenzeichen 6 Ca 496/07) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 02.01.2008, Az.: 6 Ca 496/07, wie folgt teilweise abgeändert:
Gegen die Beklagte wird zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich vom 13.09.2007, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro, ersatzweise für je 500,00 Euro ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht gegen die Beklagte ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Die Beklagte ist nach Ziffer 4 des Prozessvergleichs vom 13.09.2007 verpflichtet, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte – soweit ersichtlich – bislang nicht nachgekommen. Auf Antrag der Klägerin waren daher gemäß § 888 Abs. 1 ZPO gegen die Beklagte ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft festzusetzen.
Abzuändern war der angefochtene Beschluss jedoch insoweit, als er nicht nur auf die Erzwingung der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, sondern darüber hinaus auch auf die Erzwingung der Erteilung eines „wohlwollenden” Arbeitszeugnisses gerichtet ist. Bezüglich des Begriffes „wohlwollend” fehlt es an der erforderlichen Vollstreckungsfähigkeit des Titels. Der betreffende Begriff ist völlig unbestimmt und daher nicht geeignet, die von der Beklagten vorzunehmende Handlung (Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses) in ausreichender Weise näher zu bezeichnen.
Bezüglich der ersatzweise festgesetzten Zwangshaft war der erstinstanzliche Beschluss dahingehend zu konkretisieren bzw. abzuändern, dass im Falle der Nichteintreibbarkeit des Zwangsgeldes für je 500,00 Euro ein Tag Zwangshaft festgesetzt wird. Darüber hinaus war (klarstellend) in den Beschlusstenor aufzunehmen, dass die Zwangshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.
Die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Zwangsgeldes begegnet keinen Bedenken. Auch in Ausübung eigenen Ermessens erscheint der Beschwerdekammer unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der zu erzwingenden Handlung ein Betrag von 2.000,00 Euro als ausreichend aber auch als angemessen, um die Beklagte zur Erfüllung ihrer Zeugniserteilungsverpflichtung anzuhalten.
Aufgrund des wenn auch nur teilweisen Erfolgs der Beschwerde war die gerichtliche Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG auf die Hälfte zu ermäßigen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Fundstellen