Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung
Normenkette
ZPO § 104
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 09.03.2005; Aktenzeichen 2 Ca 913/01) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde „Einspruch”) des Klägers vom 24.03.2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.03.2005 – 2 Ca 913/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Nach vorangegangenem Teilurteil (Anerkenntnisurteil) vom 13.08.2002 – 5 Sa 465/02 – und dem Teilvergleich vom 13.08.2002 – 5 Sa 465/02 – entschied das Landesarbeitsgericht im Schlussurteil vom 29.06.2004 – 5 Sa 465/02 – so wie dies aus Bl. 679 d. A. ersichtlich ist. In Ziffer II des Urteiltenors – 5 Sa 465/02 – heißt es wie folgt:
„Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen”.
Nach näherer Maßgabe der Wertfestsetzungsbeschlüsse vom 07.05.2004 (Bl. 645 f. d. A.) und vom 17.05.2004 (Bl. 648 f. d. A.) wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien u.a. für den Teilvergleich vom 13.08.2002 – 5 Sa 465/02 – auf 365.350,35 EUR festgesetzt.
Gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom 11.02.2005 (Bl. 753 f. d. A.) beantragte die Beklagte die dort im Einzelnen aufgeführten Kosten gegen den Kläger festzusetzen. Wegen des Inhalts dieses Antrages im Einzelnen wird auf Bl. 753 f. d. A. verwiesen (– und ergänzend auf Bl. 725 und 752 d. A.).
In seiner Stellungnahme vom 07.03.2005 (Bl. 756 d. A.) wehrt sich der Kläger gegen
- die Vergleichsgebühr in Höhe von 3.281,20 EUR,
- die Reisekosten vom 13.08.2002 in Höhe von 56,70 EUR,
- das Abwesenheitsgeld in Höhe von 15,– EUR,
- weitere Reisekosten in Höhe von 56,70 EUR und
- weiteres Abwesenheitsgeld in Höhe von 15,– EUR.
Mit dem Beschluss vom 09.03.2005 – 2 Ca 913/01 – (Bl. 759 f. d. A.) setzte das Arbeitsgericht die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 10.620,60 EUR nebst Zinsen fest.
Gegen den ihm am 15.03.2005 zugestellten Beschluss vom 09.03.2005 – 2 Ca 913/01 – legte der Kläger am 24.03.2005 mit dem Schriftsatz vom 24.03.2005 (Bl. 762 d. A.) „Einspruch” ein und begründete das Rechtsmittel so, wie dies aus Bl. 762 d. A. ersichtlich ist.
Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24.03.2005 verwiesen.
Mit dem Beschluss vom 13.04.2005 – 2 Ca 913/01 – (Bl. 765 d. A.) half das Arbeitsgericht dem „Einspruch”, – den es als sofortige Beschwerde behandelte –, nicht ab und legte dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger lediglich gegen ein Teil der vom Arbeitsgericht festgesetzten Kosten.
2.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Der angefochtene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 91 Abs. 1 und 104 ZPO i. V. m. der Kostenentscheidung, die im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 29.06.2004 – 5 Sa 465/02 – Urteilstenor Ziffer II, enthalten ist. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht – soweit es um die Höhe der festgesetzten Kosten geht – u.a. zu Recht eine Vergleichsgebühr in Ansatz gebracht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 13.08.2002 – 5 Sa 465/02 – haben die Parteien am 13.08.2002 den aus Seite 4 der zitierten Sitzungsniederschrift ersichtlichen Teilvergleich abgeschlossen (= Bl. 477 d. A.). Die Vergleichsgebühr wurde aus dem zutreffenden Streit- bzw. Gegenstandswert berechnet (vgl. dazu die Festsetzungsbeschlüsse vom 07.05.2004 und vom 17.05.2004 jeweils – 5 Sa 465/02 –, Bl. 645 f. und 648 f. d. A.).
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Neuhaus, hat für die Beklagte – wie die Sitzungsniederschriften vom 13.08.2002 (Bl. 474 d. A.) und vom 29.06.2004 (Bl. 673 f. d. A.) belegen, für die Beklagte die Termine vom 13.08.2002 und vom 29.06.2004 wahrgenommen. Mit Rücksicht auf § 28 BRAGO ist es deswegen rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht für die Geschäftsreisen an den beiden genannten Terminstagen jeweils 56,70 EUR und 15,– EUR festgesetzt hat.
Die Beschwerde musste hiernach mit der sich für den Kläger aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
Fundstellen