Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschüsse auf Provisionen. Rückerstattungspflicht. Nicht getätige Abschlüsse

 

Leitsatz (redaktionell)

Lässt sich der Arbeitnehmer Geldbeträge als Vorschuss zahlen, so verpflichtet er sich damit, diese vorschussweise geleisteten Beträge zurückzuzahlen, wenn die bevorschusste Forderung nicht zur Entstehung gelangt. Im Rechtsstreit hat der Arbeitnehmer darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er die gezahlten Provisionsvorschüsse eingebracht hat.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Teilurteil vom 15.03.2002; Aktenzeichen 2 Ca 913/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des ArbG Koblenz vom 15.03.2002 – 2 Ca 913/01 –, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt und das Teilanerkenntnisurteil vom 13.08.2002 – 5 Sa 465/02 – erlassen wurde, teilweise – in Ziffer IV. des Urteilstenors – 2 Ca 913/01 – dahingehend abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, an die Beklagte EUR 13.914,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten insoweit – abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird – für dieses Urteil – auf EUR 13.914,52 festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 14.03.2001 ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des „Angestellten-Vertrages” vom 23.08.2000 (Bl. 9 ff. d.A.). Während dieser Zeit zahlte die Beklagte dem Kläger Provisionsvorschüsse gemäß § 13 Ziffer 2. des Vertrages in Höhe von DM 30.000,00. Mit Teilurteil vom 15.03.2002 – 2 Ca 913/01 – (Bl. 296 ff. d.A.; s. dazu die Berichtigungsbeschlüsse vom 22.03.2002 und vom 14.06.2002 jeweils – 2 Ca 913/01 –, Bl. 313 ff., 346 ff. d.A.) beschied das Arbeitsgericht die vom Kläger erstinstanzlich gestellten 16 Klageanträge (– einschließlich des Hilfsantrages nach 12. –) und die Widerklage der Beklagten so wie dies aus dem zitierten Teilurteil vom 15.03.2002 und den genannten Berichtigungsbeschlüssen ersichtlich ist. Soweit der Kläger im Antrag zu 3. (– Stufenklage; zweiter Teil –) unbestimmt beantragt hat, die sich aus noch zu erstellender Provisionsabrechnung der Beklagten etwa ergebenden Provisionen an den Kläger auszuzahlen, entschied das Arbeitsgericht darüber in dem Teilurteil noch nicht. Gegen das ihnen am 19.04.2002 zugestellte Teilurteil vom 15.03.2002 – 2 Ca 913/01 – legten die Parteien jeweils Berufung ein und begründeten diese dann so wie dies aus Bl. 328 f. d.A. (= Berufung des Klägers), Bl. 336 f. d.A. (Berufung der Beklagten), Bl. 358 ff. d.A. (Berufungsbegründung der Beklagten) und Bl. 371 ff. d.A. (Berufungsbegründung des Klägers) ersichtlich ist.

Im (1.) Berufungsverhandlungstermin über das Teilurteil vom 15.03.2002 – 2 Ca 913/01 – wurde am 13.08.2002 – 5 Sa 465/02 – (s. dazu im Einzelnen die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2002, Bl. 474 ff. d.A.) das Teilurteil (Anerkenntnisurteil bezüglich des Zeugnisses) erlassen. Sodann verhandelten die Parteien mit den Erklärungen weiter, die aus den Seiten 2 ff. der Sitzungsniederschrift vom 13.08.2002 – 5 Sa 465/02 – ersichtlich sind. Schließlich schlossen die Parteien den – nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen – Teilvergleich:

  1. „…
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger – auf entsprechende konkrete Fragen hin – unter Beifügung entsprechender Vertragsunterlagen alle Umstände mitzuteilen, die für einen etwaigen Provisionsanspruch des Klägers gemäß § 13 des Angestelltenvertrages vom 23.08.2000 von Bedeutung sind. Mitzuteilen sind Umstände bezüglich der Geschäfte, die in der Laufzeit des Vertrages vom 01.09.2000 bis zum 14.03.2001 getätigt worden sind und von der Beklagten ihren Kunden bis einschließlich 31.03.2001 bestätigt worden sind.
  3. Geldwerte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung bestehen beiderseits nicht. Ausgenommen hiervon sind:

    1. Provisionsforderungen des Klägers (– insoweit bleibt dem Kläger vorbehalten, den unbezifferten Zahlungsantrag aus der erstinstanzlichen Stufenklage (= Klageantrag zu 3) in der 1. Instanz zu beziffern–) und
    2. Ein etwaiger Provisionsrückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 15.338,76 EUR.
  4. Im Umfang dieser vergleichweisen Regelung erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellen wechselseitig Kostenträge.
  5. …”.

Dieser Teilvergleich vom 13.08.2002 – 5 Sa 465/02 – wurde bestandskräftig. Für diesen Fall war gemäß der Feststellung auf S. 5 oben der Sitzungsniederschrift vom 13.08.2002 – 5 Sa 465/02 – vorgesehen, dass über Provisionsforderungen der Rechtsstreit zunächst erstinstanzlich weitergeführt werden soll und das Berufungsverfahren über die Widerklage dann erst im Anschluss an den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (s. Bl. 478 d.A.). In der Folgezeit beantwortete die Beklagte die schriftsätzlichen Anfragen des Klägers vom 11.09.2002 (Bl...

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