Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidungsreife. Prozesskostenhilfe-Gesuch. Rückwirkung. Rückwirkende Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Regelt ein Prozessvergleich auch andere Gegenstände als den durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstand, so muss hierfür erneut bzw. besonders Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt werden.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen 5 Ca 1346/05) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 22.02.2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – 5 Ca 1346/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Nach näherer Maßgabe der in der Klageschrift vom 01.12.2005 (Bl. 1 ff. d. A.) enthaltenen Ausführungen begehrte der Kläger im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren – 5 Ca 1346/05 –
In der Klageschrift beantragte der Kläger (weiter),
ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten RA S. die Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Im Gütetermin vom 19.12.2005 – 5 Ca 1346/05 – entsprach das Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe des damals verkündeten Beschlusses (Bl. 44 d. A.) dem Prozesskostenhilfe- und RA-Beiordnungsantrag des Klägers.
Nach weiterer Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien sodann den das Erkenntnisverfahren beendenden gerichtlichen Vergleich (vom 19.12.2005 – 5 Ca 1346/05 –; Bl. 45 f. d. A.).
Der Vergleich enthält u.a. (auch) Regelungsgegenstände, auf die sich das Klagebegehren aus der Klageschrift nicht bezog. Mit dem Beschluss vom 01.02.2006 – 5 Ca 1346/05 – (Bl. 93 f. d. A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf
fest.
Der Kläger ist der Ansicht, dass von der bewilligten Prozesskostenhilfe (und RA-Beiordnung) auch der Vergleich umfasst sei.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
den Prozesskostenhilfebewilligungs-Beschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich erstreckt wird.
Mit dem am 22.02.2006 zugestellten Beschluss – 5 Ca 1346/05 – (Bl. 108 ff. d. A.) wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers zurück. Mit dem Schriftsatz vom 07.03.2006 (Bl. 115 f. d. A.) wurde gegen den vorbezeichneten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Mit dem Beschluss vom 09.03.2006 – 5 Ca 1346/05 – half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Auslegung des Beschwerdebegehrens ergibt, dass es sich – trotz der irritierenden Formulierung im ersten Satz der Beschwerdeschrift „… lege ich … ein …”) – um eine Beschwerde handelt, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Namen des Klägers eingelegt hat.
Die Auslegung ergibt weiter, dass es sich nicht um eine Gegenstandswertbeschwerde i.S.d. § 33 Abs. 3 RVG handelt: weder der Kläger, noch sein Prozessbevollmächtigter haben geltend gemacht, der Gegenstandswert sei im Beschluss vom 01.02.2006 – 5 Ca 1346/05 – unrichtig, – d.h. zu hoch oder zu niedrig –, festgesetzt worden. In der schriftsätzlichen Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.01.2006 ist der (vom Gericht beabsichtigten) Gegenstandswertfestsetzung sogar ausdrücklich zugestimmt worden. Da schließlich der richterliche Hinweis gemäß Schreiben des Arbeitsgerichts vom 01.02.2006 (Bl. 92 d. A.) keine beschwerdefähige Entscheidung darstellt, ist festzustellen, dass Beschwerdegegenstand des Beschwerdeverfahrens – 5 Ta 52/06 – alleine der – undatierte – (Zurückweisungs-)Beschluss des Arbeitsgerichts – 5 Ca 1346/05 – (Bl. 108 ff. d. A.) ist, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.02.2006 zugestellt worden ist. (Jedenfalls) liegt (auch) nur insoweit eine Vorlage- und Nichtabhilfeentscheidung i.S.d. § 572 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 ZPO vor.
Die mit dieser Maßgabe zulässige Beschwerde des Klägers erweist sich als unbegründet.
2. Der Hilfsantrag ist zur gerichtlichen Entscheidung angefallen. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag zutreffend ausgelegt. Insoweit, – aber auch im Übrigen folgt das Beschwerdegericht den Entscheidungsgründen, auf die das Arbeitsgericht seine Entscheidungen im angefochtenen Beschluss (Bl. 108 ff. d. A.) und im Nichtabhilfebeschluss vom 09.03.2006 (Bl. 120 f. d. A.) gestützt hat (§ 69 Abs. 2 ArbGG analog).
Die zu Beginn der Güteverhandlung – unmittelbar nach der Einführung in den Sach- ...