Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag, ausdrücklicher. Instanzende. Prozesskostenhilfe. Antragstellung nach Instanzende
Leitsatz (amtlich)
Prozesskostenhilfe darf nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Nach Beendigung der Instanz kommt eine Bewilligung grundsätzlich nicht in Betracht.
Normenkette
ZPO §§ 114, 117
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 15.09.2008; Aktenzeichen 6 Ca 1498/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 15.09.2008, Az.: 6 Ca 1498/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Klägerin (geb. am 11.04.1971) war seit dem 15.06.1999 bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von EUR 8,50 als Schmuckpoliererin und Packhilfe teilzeitbeschäftigt. Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen erzielte sie 2006 für diese Tätigkeit einen durchschnittlichen Bruttolohn von EUR 593,94 monatlich. Daneben wurde sie von der Beklagten seit dem 01.07.2005 als Reinigungskraft beschäftigt. Die Abrechnung für diese Tätigkeit erfolgte auf Mini-Job-Basis mit EUR 400,00 netto monatlich.
Mit Schreiben vom 07.08.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „unter Einhaltung der Kündigungsfrist” zum 18.08.2006. Die Klägerin suchte die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts auf und erhob am 08.08.2006 persönlich Kündigungsschutzklage, die unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1498/06 geführt worden ist. Ihr Prozessbevollmächtigter bestellte sich im Gütetermin vom 27.09.2006.
Er hatte zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 15.08.2008 eine zweite Kündigungsschutzklage für die Klägerin erhoben, die unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1553/06 geführt worden ist. In diesem Verfahren wehrte sich die Klägerin gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.08.2006. Der Prozessbevollmächtigte beantragte in dieser Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung und regte an, die beiden Kündigungsschutzverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Das Arbeitsgericht bestimmte zwei Gütetermine am 27.09.2006. Im Verfahren 6 Ca 1498/06 wurde Termin bestimmt auf 10:50 Uhr, im Verfahren 6 Ca 1553/06 auf 10:40 Uhr. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Verfahren 6 Ca 1553/06 den Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Anlagen überreicht. Ihm ist aufgegeben worden, eine Abschrift des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes nachzureichen. Nachdem er den Bescheid mit Schreiben vom 04.10.2006 nachgereicht hatte, bewilligte das Arbeitsgericht am 09.10.2006 Prozesskostenhilfe.
In dem Verfahren 6 Ca 1498/06 schlossen die Parteien im Gütetermin vom 27.09.2006 einen Vergleich und einigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.08.2006 zum 30.11.2006. In Ziffer 4. des Vergleichs wurde geregelt, dass damit der „vorliegende Rechtsstreit sowie das Verfahren 6 Ca 1553/06 vor dem erkennenden Gericht erledigt” ist.
Mit Datum vom 18.10.2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Verfahren 6 Ca 1498/06 die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts. Er wurde mit Schreiben vom 19.10.2006 darauf hingewiesen, dass in dem Verfahren 6 Ca 1498/06 Prozesskostenhilfe weder beantragt noch bewilligt worden sei. Unter dem 09.11.2006 erfolgte die Mitteilung, dass der Antrag vom 18.10.2006 als gegenstandslos angesehen werde.
Mit Schreiben vom 21.04.2008 kam der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf sein Prozesskostenhilfegesuch zurück und erklärte, es liege offensichtlich eine Verwechslung der Aktenzeichen vor. Mit Schreiben vom 10.09.2008 stellte er ausdrücklich den Antrag, auch für das Verfahren 6 Ca 1498/06 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 15.09.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Antrag vom 10.09.2008 sei erst nach Abschluss des Rechtsstreits gestellt worden. Nach Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich vom 27.09.2006 sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich.
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.09.2008 zugestellt worden ist, mit am 10.10.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Es sei eindeutig, dass sämtliche zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen Unterlagen in dem zeitgleich laufenden Verfahren 6 Ca 1553/06 vorgelegt worden seien und sich die in diesem Verfahren mit Beschluss vom 09.10.2006 bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das Verfahren 6 Ca 1498/06 bezogen habe. Beide Verhandlungen zu beiden Aktenzeichen seien zeitgleich am 27.09.2006 durchgeführt worden, die Unterlagen seien mit Schriftsatz vom 04.10.2006 zu beiden Verfahren überreicht worden.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschl...