Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltabrechnung. Zwangsmittel. Entgeltabrechnung und Zwangsmittel

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erteilung einer Entgeltabrechnung ist in aller Regel eine vertretbare Handlung, die nach § 887 ZPO durch Ersatzvornahme vollstreckt werden kann. Bedarf es zur Abrechnung jedoch besonderer Kenntnisse, die nur der Schuldner hat, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO durch Verhängung eines Zwangsmittels vollstreckt wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 887-888

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 15.01.2008; Aktenzeichen 4 Ca 3048/06)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.01.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Gegen die Beklagte wird zur Erzwingung einer Abrechnung über die Abgeltung des noch offenen Zeitguthabens der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR und für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann ersatzweise Zwangshaft von zwei Tagen für die Geschäftsführerin der Beklagten, Frau Z. festgesetzt.
  2. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz sowie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einen Kündigungsrechtsstreit geführt, der durch den gerichtlichen Vergleich vom 03.09.2007, geschlossen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, beendet worden ist. Der gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellte Vergleich enthält u. a. folgende Regelung:

„3. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung ordnungsgemäß abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag soweit noch nicht geschehen an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen. Die Parteien sind sich darüber einig, das zur ordnungsgemäßen Abrechnung die Abgeltung eventuell offener Urlaubsansprüche und die Abgeltung noch offenen Zeitguthaben gehört.”

Mit Schriftsatz vom 16.11.2007 hat die Klägerin beantragt,

gegen die Schuldnerin wegen Nichtabrechnung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der der Gläubigerin zustehenden Urlaubsansprüche und der geleisteten Überstunden und Nichtauszahlung der sich hieraus ergebenden Nettobeträge gemäß Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.09.2007 ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft. Diesen Antrag hat die Klägerin später dahingehend geändert, dass die Nichtauszahlung von Geldbeträgen mit dem beantragten Zwangsmittel nicht weiter verfolgt wird.

Zur Begründung des Vollstreckungsantrages hat die Klägerin ausgeführt, die Beklagte habe weder den Urlaub noch die angefallenen Überstunden abgerechnet. Ausweislich der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2006 stehe der Klägerin noch Resturlaub von 6,5 Tagen und aus dem Vorjahr noch ein Resturlaub von 8,5 Tagen zu, für das Jahr 2007 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ihr ein weiterer Teilurlaubsanspruch in Höhe von vier Tagen erwachsen. Aus den internen Abrechnungen und Aufzeichnungen der Klägerin würden sich Überstundenansprüche bezogen auf 626 Stunden ergeben.

Die Beklagte hat beantragt,

den Vollstreckungsantrag zurückzuweisen.

Sie hat ausgeführt, der Vollstreckungsantrag sei unbegründet, da die Beklagte der Klägerin die Entgeltabrechnungen für die Monate Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007 ausgehändigt habe.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 15.01.2008 den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, soweit Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise, habe die Beklagte die hieraus resultierenden Verpflichtungen erfüllt. Sie habe nämlich unstreitig der Klägerin Entgeltabrechnungen für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 erteilt. Indem die Beklagte in den Abrechnungen weder Urlaubsansprüche noch Zeitguthaben aufgeführt habe, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Auffassung nach gerade nichts mehr offen sei. Ob dies tatsächlich der Fall sei, könne nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO geklärt werden, sondern allein in einem Erkenntnisverfahren. Ziffer 3. Satz 2 des gerichtlichen Vergleiches sei auch nicht ausreichend inhaltlich bestimmt.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 21.01.2008 zugestellt worden ist, hat am 29.01.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin führt zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, die Beklagte sei zur ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet. Die schlichte Behauptung, wonach weder Zeitguthaben noch Urlaubsansprüche ge...

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