Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeugnis. Hauptsacheerledigung. Kostenentscheidung. Note. Schlussbewertung. Unbegründeter Zeugnisberichtigungsanspruch bei sachlich zutreffender Zeugnisformulierung
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist grundsätzlich Sache der Arbeitgeberin, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen; die Formulierung und Ausdrucksweise steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
2. Die Arbeitgeberin ist grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält; die Arbeitgeberin entscheidet daher auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen sie stärker hervorheben will als andere.
3. Auch in einem rundum "guten" Zeugnis, das eine kontinuierlich überdurchschnittliche Leistung ("Note 2") bescheinigen soll, muss nicht jede Einzelbewertung mit einem "gut" oder "stets" verstärkt werden.
Normenkette
GewO § 109; ZPO § 91 a; GewO § 109 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Aktenzeichen 7 Ca 1441/12) |
Tenor
Gründe
Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist über die gesamten Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, wer im Fall einer streitigen Entscheidung obsiegt hätte. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach derjenige, der sich in die Rolle des Unterlegenen begibt, die Kosten zu tragen hat, besteht nicht. Der Umstand, dass die Beklagte die Klageforderung durch Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit dem vom Kläger gewünschten Inhalt erfüllt hat, führt daher nicht zu einer alleinigen Kostentragung durch die Beklagte. Es kommt vielmehr weiterhin darauf an, wer im Fall einer streitigen Entscheidung obsiegt hätte. Ausreichend ist eine summarische Prüfung.
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger 4/5 der Kosten erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu tragen, weil seine Klage, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht teilweise stattgegeben hat, unbegründet war. Er hatte keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit dem gewünschten Inhalt. Das von der Beklagten ursprünglich erteilte Zeugnis entsprach den Anforderungen des § 109 GewO. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen. Die Formulierung und Ausdrucksweise steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass die von der Beklagten gewählten Formulierungen:
1. "Herr A. verfügt als Drucker über ein solides Fachwissen, das er auch bei schwierigen Aufgaben effektiv einsetzte.
2. Seine Urteilsfähigkeit ermöglichte es ihm, auch in schwierigen Situationen eigenständig zu richtigen Entscheidungen zu gelangen.
3. Herr A. erfüllte seinen Aufgabenbereich mit viel Engagement und Leistungsbereitschaft.
4. Auch bei anspruchsvollen Aufgaben und unter schwierigen Bedingungen erzielte Herr A. Ergebnisse von solider Qualität und bewältigte seinen Aufgabenbereich stets zu unserer vollen Zufriedenheit."
durch die von ihm beantragten:
1. "Herr A. verfügt als Drucker über ein gutes Fachwissen, das er auch bei schwierigen Aufgaben effektiv einsetzte.
2. Seine gute Urteilsfähigkeit ermöglichte es ihm, auch in schwierigen Situationen eigenständig zu richtigen Entscheidungen zu gelangen.
3. Herr A. erfüllte seinen Aufgabenbereich stets mit viel Engagement und Leistungsbereitschaft.
4. Auch bei anspruchsvollen Aufgaben und unter schwierigen Bedingungen erzielte Herr A. Ergebnisse von guter Qualität und bewältigte seinen Aufgabenbereich stets zu unserer vollen Zufriedenheit."
ersetzt werden.
Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der sorgfältigen Begründung seiner Entscheidung zutreffend erkannt. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Diese Voraussetzungen erfüllten die von der Beklagten im ursprünglich erteilten Zeugnis gewählten Formulierungen. Die Formulierung "solides Fachwissen" oder "solide Qualität" (der Arbeitsergebnisse) war nicht zu beanstanden. Die Beklagte brachte damit nicht zum Ausdruck, dass die Leistungen des Klägers als Drucker nicht der Gesamtnote "gut" entsprachen. Der Kläger hatte auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die bescheinigte "Urteilsfähigkeit" um das Adjektiv "gut" ergänzt oder dem "Engagement und der Leistungsbereitschaft" des Klägers nicht nur "viel", sondern noch das Superlativ "stets" voranstellt. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält. Der Arbeitgeber entscheidet deshalb auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere. Auch in einem rundum "guten" Zeugnis, das eine kontinuierlich überdurchschnittliche Leistung ("Not...