Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsantrag, allgemeiner. Freistellung. Gegenstandswert. Integrationsamt. allgemeiner Feststellungsantrag. Antrag beim Integrationsamt
Leitsatz (amtlich)
1. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag ist jedenfalls dann nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben.
2. a. Für eine in einem Vergleich vereinbarte Freistellung ist es, liegt ein besonderes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers nicht vor, regelmäßig sachgerecht, einen Wert in Höhe von 10% des Entgeltes festzusetzen, das der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Zeit der Freistellung zu bezahlen hat. Bei der Annahme eines besonderen Beschäftigungsinteresses ist dieser Wert entsprechend den Umständen des Einzelfalles zu erhöhen.
b. Die in einem Vergleich vereinbarte Freistellung ist ausnahmsweise dann nicht gegenstandswerterhöhend, wenn eine Freistellung bereits im Kündigungsschreiben erfolgte und die Regelung im Vergleich nur für den Fall der Genesung getroffen wurde.
3. Die in einem Vergleich getroffene Vereinbarung über die Rücknahme eines gegenstandslos gewordenen Antrags auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt ist nicht gegenstandswerterhöhend.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 23.05.2007; Aktenzeichen 8 Ca 426/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.05.2007 – 8 Ca 426/07 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem neben dem Kündigungsschutzantrag erhobenem allgemeinen Feststellungsantrag sowie der in einem Vergleich vereinbarten Freistellung und Rücknahme des Antrags auf Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.2004 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 2.015,00 Euro beschäftigt. Im vorliegenden Klageverfahren hat sie sich (1.) gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.02.2007 zum 31.03.2007 gewendet. Darüber hinaus hat sie (2.) einen allgemeinen Feststellungsantrag sowie (3.) einen Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch einen Vergleich vom 23.04.2007 erledigt. Die Parteien einigten sich über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2007, auf eine Freistellung der Klägerin, falls sie vor dem 31.05.2007 wieder genesen sollte, über die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses sowie über die Rücknahme des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.05.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.060,00 Euro für das Verfahren und auf 10.075,00 Euro für den Vergleich festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 29.05.2007 zugestellt wurde, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 08.06.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 10.075,00 Euro für das Verfahren und auf 19.105,00 Euro für den Vergleich festzusetzen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien der allgemeine Feststellungsantrag, die vereinbarte Freistellung sowie die Rücknahme des Antrags auf Zustimmung des Integrationsamts ebenfalls gegenstandswerterhöhend.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend festgesetzt.
1. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren zu Recht auf vier Bruttomonatsverdienste der Klägerin, also 8.060,00 Euro festgesetzt.
Den Kündigungsschutzantrag sowie den Weiterbeschäftigungsantrag hat das Arbeitsgericht, was auch vom Beschwerdeführer nicht angegriffen wird, zutreffend mit drei bzw. einem Bruttomonatsverdienst bewertet.
Der neben diesen Anträgen gestellte allgemeine Feststellungsantrag war, wovon auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist, nicht gegenstandswerterhöhend. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 – 1 Ta 105/07) ist der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag dann nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien – was hier der Fall war – im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestan...