Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Gegenstandswert. Höhe. Kündigung. Streitwert. Berechnung bei behauptetem Betriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts eines Klagebegehrens kommt es nicht auf die materielle Rechtslage an, sondern ausschließlich auf den Streitgegenstand. Diesen bestimmt der Kläger durch sein Vorbringen und seine Anträge.
2. Macht der Kläger einen Betriebsübergang auf den Beklagten geltend, sind daher bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG behauptete Vordienstzeiten beim Betriebsveräußerer sowie ein von diesem gezahltes höheres Bruottmonatsentgelt zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte das Vorliegen eines Betriebsübergangs leugnet.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 08.10.2007; Aktenzeichen 1 Ca 739/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 08. Oktober 2007 – 1 Ca 739/07 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer gegen ihn erhobenen Kündigungsschutzklage.
Der Kläger war bei dem Beklagten zumindest seit dem 02. April 2007 als Kraftfahrer im Kurierdienst beschäftigt. Ob das Arbeitsverhältnis noch länger bestanden hat und im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB auf den Beklagten übergegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit seiner am 08. Juni 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendete sich der Kläger gegen eine ihm durch den Beklagten unter dem 23. Mai 2007 ausgesprochene Kündigung und beantragte sinngemäß,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 23. Mai 2007 sein Ende gefunden hat;
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 23. Mai 2007 hinaus ungekündigt fortbesteht;
- den Beklagten zu verurteilen, ihn, den Kläger, zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages als Kraftfahrer im Kurierdienst weiter zu beschäftigen;
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 6.800,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.700,00 EUR brutto seit dem 01. März, 01. April, 01. Mai und 01. Juni 2007 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 08. Juni 2007 nahm der Kläger seinen Klageantrag zu 4.) zurück. Am 29. Juni 2007 haben die Parteien das Verfahren im Rahmen der Güteverhandlung durch Vergleich erledigt.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08. Oktober 2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf 13.600,00 EUR für das Verfahren bis zum 08. Juni 2007 und auf 6.800,00 EUR für das Verfahren ab dem 08. Juni 2007 festgesetzt.
Gegen diesen ihm am 11. Oktober 2007 zugestellten Beschluss hat der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert zu vermindern.
Zur Begründung trägt er vor, der Kläger sei erst ab dem 02. April 2007 bei ihm beschäftigt gewesen, sodass Lohnansprüche, die der Kläger für die Zeit vor April 2007 geltend gemacht habe, in die Gegenstandswertfestsetzung nicht mit einfließen könnten. Zeiten, in denen der Kläger vor dem 02. April 2007 in anderen Betrieben gearbeitet habe, könnten keine Berücksichtigung finden, da es entgegen den Behauptungen des Klägers zu keinem Betriebsübergang auf ihn gekommen sei. Soweit bei der Wertfestsetzung auf die Höhe eines Bruttomonatsgehalts abzustellen sei, dürfte weiterhin nur der mit ihm vereinbarte Lohn von 1.390,00 EUR veranschlagt werden, nicht aber 1.700,00 EUR, die der Kläger bei seinem früheren Arbeitgeber verdient habe. Auch habe der Kläger seine Löhne für die Monate April und Mai rechtzeitig erhalten. Schließlich führt der Beschwerdeführer an, seine Prozessbevollmächtigten hätten ihm gegenüber den Gegenstandswert auf 989,99 EUR beziffert.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Den Gegenstandswert des vom Kläger unter Ziffer 1 geltend gemachten Kündigungsschutzantrags hat das Arbeitsgericht unter Anwendung der Regelungen des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zutreffend festgesetzt. Dabei enthält diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30. November 1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG...