Entscheidungsstichwort (Thema)

Instanzende. Prozesskostenhilfe. Versagung der Prozesskostenhilfe bei Vorlage vollständiger Unterlagen erst nach Beendigung der Instanz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe soll es einer Partei ermöglichen, einen Prozess zu führen und dient nicht dazu, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten (abgeschlossenen) Prozesses zu bestreiten.

2. Nach Beendigung der Instanz kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag nebst des vollständig ausgefüllten Antragsvordrucks (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) und der erforderlichen Belege bereits vor Beendigung der Instanz oder jedenfalls innerhalb einer hierzu vom Gericht nachgelassenen Frist vorliegt.

3. Liegen weder bei Beendigung der Instanz durch Vergleich noch innerhalb einer hierzu vom Arbeitsgericht Trier nachgelassenen Frist ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag nebst des vollständig ausgefüllten Antragsvordrucks und der erforderlichen Belege vor und reicht die Partei die erforderlichen Unterlagen erst verspätete mit ihrem Beschwerdeschriftsatz beim Arbeitsgericht ein, kommt eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 117 Abs. 3-4, §§ 127, 119 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 19.10.2012; Aktenzeichen 4 Ca 1357/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.10.2012 - 4 Ca 1357/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat bereits in ihrer Klageschrift vom 26.09.2012 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts beantragt und angekündigt, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 hat die Klägerin die Erstreckung der beantragten Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines etwaigen Vergleichs beantragt.

Am 19.10.2012 hat das Arbeitsgericht Trier mit Beschluss den Abschluss eines Vergleichs festgestellt und mit dem hier angegriffenen Beschluss anschließend den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zurückgewiesen. Am 19.10.2012 hat dem Arbeitsgericht Trier keine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegen.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Trier am 07.11.2012, hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und eine ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht.

Mit Beschluss vom 07.11.2012 hat das Arbeitsgericht Trier der Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll es einer Partei ermöglichen, einen Prozess zu führen. Sie dient nicht dazu, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten, abgeschlossenen Prozesses zu bestreiten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2012 - 10 Ta 134/12 - zitiert nach [...]; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2012 - 10 Ta 85/12 - zitiert nach [...]; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2012 - 3 Ta 88/12 - zitiert nach [...]). Nach Beendigung der Instanz kommt deswegen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag nebst des vollständig ausgefüllten Antragsvordrucks (§ 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO) und der erforderlichen Belege bereits vor Beendigung der Instanz oder jedenfalls innerhalb einer hierzu vom Gericht nachgelassenen Frist vorliegt (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - zitiert nach [...]; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2012 - 10 Ta 134/12 - zitiert nach [...]). Dem steht auch § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht entgegen (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - zitiert nach [...]; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2012 - 10 Ta 134/12 - zitiert nach [...]).

Im vorliegenden Fall lag, worauf das Arbeitsgericht Trier zutreffend hingewiesen hat, weder bei Beendigung der Instanz durch den am 19.10.2012 festgestellten Vergleich noch innerhalb einer hierzu vom Arbeitsgericht Trier nachgelassenen Frist ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag nebst des vollständig ausgefüllten Antragsvordrucks und der erforderlichen Belege vor. Die Klägerin hat die erforderlichen Unterlagen vielmehr erst mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 06.11.2012 am 07.11.2012 und damit verspätet beim Arbeitsgericht Trier eingereicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand unter Berücksichtigung von § 78 S. 2, § 72 Abs. 2 ArbGG...

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