Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, unzulässige. Beschwerdegegenstand, Wert. Beschwerdewert. Differenz. Gebühren, anwaltliche. Gebührensprung. Gegenstandswert. Gerichtsgebühren. Kosten. Streitwert. Wertfestsetzung. Zulässigkeit. Wert des Beschwerdegegenstands
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– Euro übersteigt. Dies ist der Fall, wenn die Differenz zwischen den für den festgesetzten bzw. für den begehrten Gegenstandswert anfallenden Gebühren mehr als 200,– Euro beträgt. Der Berechnung der Gebührendifferenz sind allein die anfallenden anwaltlichen Gebühren nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, hingegen nicht die anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 GKG zugrunde zu legen.
Normenkette
GKG § 3; RVG § 2 Abs. 2, § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 28.11.2011; Aktenzeichen 1 Ca 1193/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.11.2011 – 1 Ca 1193/11 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Tatbestand
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Die Klägerin war bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 795,– Euro beschäftigt. Mit ihrer Klage forderte sie zunächst Abrechnung und Auszahlung ihres Bruttolohns für Juni 2010. Später hat die Klägerin ihre Klage geändert und forderte Abrechnung und Zahlung des Bruttolohns für Juli 2010 in Höhe von 722,73 Euro sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 546,92 Euro.
Die Beklagte hat Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, allerdings, soweit aus den Akten erkennbar, noch nicht die nach § 115 ZPO erforderlichen Unterlagen vorgelegt, so dass das Arbeitsgericht den Antrag noch nicht beschieden hat.
Das Arbeitsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 26.01.2011 nach § 148 ZPO ausgesetzt.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28.11.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 1.369,65 Euro festgesetzt. Dabei hat es die Werte der Anträge auf Zahlung des Juli-Gehalts sowie der Urlaubsgeltung und 100,– Euro für den Antrag auf Abrechnung des Juli-Gehalts angesetzt.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 06.12.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte mit einem am 15.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen höheren Gegenstandswert festzusetzen. Hierzu hat er geltend gemacht, es sei ein Gegenstandswert von 2.064,65 Euro festzusetzen, da auch der Wert der zunächst erhobenen Klage auf Abrechnung und Zahlung des Gehalts für Juni 2010 berücksichtigt werden müsse.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Hinweis durch das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerdeführer dargelegt, zusätzlich zu Verfahrens- und Terminsgebühr seien bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 3 GKG entstandene Gerichtsgebühren zu berücksichtigen, so dass sich bei Berechnung des Gebührenanspruchs für einen Gegenstandswert von 1.369,65 Euro gegenüber einem Gegenstandswert von 2.064,65 Euro eine Differenz der Kosten von über 200,– Euro ergebe.
Entscheidungsgründe
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– EUR nicht übersteigt.
Nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 200,– Euro übersteigt. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 Ta 240/09). Es sind damit die Gebühren, die der Beschwerdeführer im Fall des vom Arbeitsgericht festgesetzten Werts erhalten würde den Gebühren gegenüberzustellen, die er im Fall der von ihm begehrten Festsetzung erhalten würde.
Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die Schwelle von 200,– Euro nicht. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 2.064,65 Euro gegenüber dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert von 1.369,65 Euro gefordert.
Für einen Verfahrenswert von 1.369,65 Euro würde dem Beschwerdeführer nach Anlage 2 zu § 13 RVG eine einfache Gebühr von 105 Euro zustehen. In dem Verfahren hat der Beschwerdeführer bislang Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in Höhe des 1, 3 fachen sowie eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 der Anlage in Höhe des 1, 2 fachen dieses Gebührensatzes erworben. Hin...