Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert einer Klage auf Zahlung einer auf einen zwischen den Parteien streitigen Aufhebungsvertrag gestützten Abfindung bemisst sich nach der geforderten Abfindung.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 06.01.2015; Aktenzeichen 7 Ca 1626/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. Januar 2015 - 7 Ca 1626/14 - abgeändert:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 45.732,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Verpflichtung der Beklagten eine Abfindung iHv. 45.732,00 EUR zu zahlen.

Der Kläger ist seit dem 01. September 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 20. November 2013 erfolgte ein von der Geschäftsführerin, dem Prokuristen und dem Betriebsratsvorsitzenden unterschriebener Aushang mit folgendem Inhalt:

" Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf freiwilliger Basis

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

aufgrund der rückläufigen Auftragssituation und der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit am Standort ... ergibt sich die Notwendigkeit in allen Bereichen die Mitarbeiterzahl zu reduzieren. Als ersten Schritt möchten wir allen Mitarbeitern die Gelegenheit geben, auf beiderseitiger freiwilliger Basis aus dem Unternehmen auszuscheiden. Wir bieten jedem Mitarbeiter bis zum 15.12.2013 eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr an. Bitte setzen Sie sich bei Interesse mit der Personalabteilung (...) oder dem Betriebsrat in Verbindung. Sollte dieses Angebot nicht zu dem notwendigen Ziel führen, müssen wir Anfang 2014 weitere Schritte einleiten."

Am 12. Dezember 2013 erklärte der Kläger gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin, dass der das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags annehme. Nach einer Musterberechnung würde sich für den Kläger eine Abfindung in Höhe von 45.732,00 EUR ergeben. Am 19. Dezember 2013 wurde dem Kläger von der Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass die Beklagte den Kläger nicht aus dem Unternehmen gehen lassen wolle.

Der Kläger hat am 17. April 2014 beim Arbeitsgericht Klage erhoben und beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des am 12.12.2013 abgeschlossenen Aufhebungsvertrags zum 31.07.2014 aufgelöst wird und die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Abfindung iHv. 45.732,00 EUR brutto zu zahlen;
  2. hilfsweise - für den Fall, dass ein Aufhebungsvertrag nicht formwirksam zustande gekommen ist - die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, der folgenden Inhalt zum Gegenstand hat:

    • (1)

      Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet zum 31.07.2014.

    • (2)

      Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte dem Kläger eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9,10 KSchG in Höhe von 0,5 Bruttogehältern pro Beschäftigungsjahr, dh. 45.732,00 EUR brutto.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. September 2014 abgewiesen und den Streitwert auf 10.083,00 EUR festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers den Wert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 06. Januar 2015 auf ebenfalls 10.083,00 EUR festgesetzt. Es hat ausgeführt, der Streitwert sei mit drei Bruttomonatsgehältern zu bemessen. Streitgegenständlich sei die Frage, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei. Entsprechend den sonst typischen Verfahren mit umgekehrter Interessenlage, in denen es dem Arbeitnehmer um die Feststellung gehe, dass das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag nicht geendet habe, sei die Interessenlage hier mit dem Begehren, dass das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag geendet habe, vergleichbar. Die Höhe der Abfindung sei lediglich Rechtsfolge des zuvor gestellten Klagebegehrens und daher nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 14. Januar 2015 zugestellten Beschluss mit am 14. Januar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und sich darauf berufen, es sei der Abfindungsbetrag iHv. 45.732,00 EUR anzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2015 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG), sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro und ist auch im Übrigen zu...

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