Entscheidungsstichwort (Thema)

Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Allein die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers steht der Anordnung einer Ratenzahlung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entgegen.

2. Bei der Berechnung der Ratenhöhe ist lediglich der monatlich unpfändbare Betrag seines Einkommens zugrundezulegen.

 

Normenkette

InsO § 36; ZPO §§ 115, 127, 240; InsO § 36 Abs. 1, §§ 80, 304

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 03.02.2016; Aktenzeichen 3 Ca 758/15)

 

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. Februar 2016 - Az. 3 Ca 758/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 3. Februar 2016 Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz mit Wirkung vom 15. Juli 2015 in vollem Umfang unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 289,00 € ab Anforderung zu zahlen hat. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger könne nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten tragen. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.041,60 €. Hiervon sei der Freibetrag für den Kläger selbst gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO in Höhe von 462,00 € in Abzug zu bringen. Wohn- und Wohnnebenkosten seien trotz gerichtlicher Auflage nicht belegt und daher auch nicht berücksichtigt worden. Das angegebene Darlehen von der Z. Bank sei trotz gerichtlicher Auflage nicht im Sinn einer regelmäßigen Bedienung belegt. Der eingereichte Kontoauszug weise zudem den Betrag von 214,40 € als Rücklastschrift aus, so dass noch nicht einmal eine einmalige Zahlung belegt worden sei. Nach § 115 Abs. 2 ZPO habe der Kläger daher Monatsraten in Höhe von 289,00 € aufzubringen.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 22. Februar 2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 16. März 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. März 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Er sei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Raten auf die Prozessführung zu tragen. Die Nachweise über die Wohn- und Wohnnebenkosten sowie über die Darlehensverpflichtung würden unverzüglich nachgereicht.

Nachdem kein Eingang zu verzeichnen war, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 23. März 2016 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Auch in der vom Beschwerdegericht gesetzten Frist reichte der Kläger keine Unterlagen zur Gerichtsakte.

Am 19. April 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.

II.1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Prozesskostenhilfebewilligung unter gleichzeitiger Anordnung von Ratenzahlungen ist wegen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen (§ 240 ZPO). Es fehlt der kontradiktorische Charakter, den §§ 293 ff. ZPO voraussetzen. Es stehen sich nicht zwei Parteien, sondern der Prozesskostenhilfeantragsteller und das Gericht gegenüber (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Juli 2009 - 4 Ta 87/09 - NZA-RR 2009, 611; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. April 2005 - 6 W 2/02 - FamRZ 2006, 349 m. w. N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 2002 - 2 WF 93/02 - NJW-RR 2003, 796 m. w. N.; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 118 ZPO Rn. 15 m. w. N.; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor §§ 239 - 252 Rn. 4 m. w. N.). Sinn und Zweck des § 240 ZPO gebieten ebenfalls keine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens. Die Regelung soll dem Wechsel in der Prozessführungsbefugnis Rechnung tragen und dem Insolvenzverwalter Bedenkzeit geben, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden. Diese gesetzliche Funktion wird durch die Fortführung des vorliegenden Verfahrens nicht beeinträchtigt, in dem sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der festgesetzten Raten richtet und das Ausgangsverfahren bereits abgeschlossen ist.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Der Kläger ist nach seinen Einkommensverhältnissen zur Zahlung einer monatlichen Rate in Höhe von 289,00 € auf die Prozesskosten verpflichtet.

Das durchschnittliche Einkommen des Klägers beträgt monatlich 1.041,60 € (Arbeitslosengeld I). Dieser Betrag liegt unterhalb des pfändbaren Betrags in Höhe von 1.079,99 €. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und führen deshalb auch nicht zum Verlust der Verfügungsb...

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