Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. Erbeinsetzung. Rechtsweg. Vergütungserwartung. Arbeitsverhältnis, entgeltliche Arbeitsleistung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Annahme entgeltlicher Tätigkeit als Teil der Einordnung als Arbeitsverhältnis setzt, wie aus § 612 BGB folgt, nicht voraus, die Vergütungshöhe zu Beginn des Vertragsverhältnisses festzulegen.
2. Ausreichend ist, wenn der Dienstberechtigte in Kenntnis der Erwartung des Dienstverpflichteten auf Vergütung die Arbeitsleistung entgegen nimmt.
3. Die Entgeltleistung kann auch in einer späteren Erbeinsetzung liegen.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; BGB § 612
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 12.05.2011; Aktenzeichen 9 Ca 2581/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2011, AZ: 9 Ca 2581/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.
Mit am 29.12.2010 (per Fax vorab) beim Arbeitsgericht erhobener Klage macht die Klägerin Vergütung für das Jahr 2007 in Höhe von 11.076,96 sowie Ersatz von Fahrtkosten für das Jahr 2007 in Höhe von 1.071,20 EUR gegenüber dem Beklagten geltend.
Der im August 1937 geborene Beklagte sah sich Ende des Jahres 2005 aufgrund seines eingeschränkten gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage, sich in seinem Haushalt selbst zu versorgen. Er bedurfte daher einer Pflegekraft, welche seinen Haushalt führen und ihn zu Behörden, Ärzten und Apotheken und auch zum Einkauf fahren sollte. Um diesen Bedarf zu decken, wandte er sich an einen Freundschaftsservice und kam in Kontakt mit der im Juli 1954 geborenen Klägerin.
Ab November 2005 wurde die Klägerin vereinbarungsgemäß im Haus des Beklagten von mittwochs 19 Uhr bis sonntags 10 Uhr tätig. Streitig ist zwischen den Parteien, ob beginnend ab dem Jahr 2008 die Klägerin, wie von dem Beklagten behauptet, erst donnerstags anreiste. Im Februar 2006 schlossen die Parteien einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben des jeweiligen Partnervermögens einsetzten. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 09.07.2008 wurde die Annahme der Klägerin als Kind des Beklagten ausgesprochen. Im November 2008 erwarben die Parteien gemeinsam ein Haus in T. zum Preis von 71.000,– EUR. 30.000,– EUR zahlte der Beklagte aus seinem Vermögen ein, der übrige Kaufbetrag wurde durch Darlehensaufnahme abgedeckt. Die Darlehensrate in Höhe von 750,– EUR monatlich übernahm der Beklagte, wobei er aus diesem Haus Mieteinnahmen von monatlich 500,.– EUR erzielte. Von dem Erbvertrag ist der Beklagte mit Datum vom 17.05.2010 zurückgetreten.
Während des Aufenthalts der Klägerin im Haus des Beklagten von Mittwochabend bis Sonntagmorgen war sie nach Weisungen und Vorgaben des Beklagten eingesetzt, ohne über ihre Zeit frei verfügen zu können. In dieser Zeit hat sie den Haushalt nebst Reinigungsarbeiten versorgt, Mahlzeiten zubereitet und vorgekocht, den Beklagten geduscht und gewaschen, wundgewordene Stellen versorgt und ihm auch nachts mehrere Male bei den Toilettengängen geholfen. Außerdem hat sie dem Beklagten zum Einkaufen, zu Ärzten und zu sonstigen Stellen gefahren.
Die Klägerin hat vorgetragen, es sei von Anfang an eine entgeltliche Tätigkeit vorgesehen gewesen. So habe ihr der Beklagte zu Beginn ihrer Tätigkeit versprochen, sie werde zwei Häuser erhalten solle, wenn sie ihn pflege. Diesem Vorschlag habe sie im Hinblick auf die geringe Rente des Beklagten nicht widersprochen. Nach 3 Monaten Tätigkeit habe er ihr zunächst vorgeschlagen, sie zu heiraten. Da sie dies abgelehnt habe, habe er den Abschluss des vorgelegten Erbvertrages veranlasst. Außerdem habe sie der Beklagte Ende des Jahres 2007 gebeten die Adoption durchzuführen. Geld habe sie nur für Besorgungen erhalten. Ihre eigene Verpflegung habe sie durch selbst mitgebrachte Lebensmittel abgedeckt. Als der Beklagte zusehens ein gröberes Verhalten an den Tag gelegt und ihr zuletzt ins Gesicht getreten habe mit der Folge eines Nasenbeinbruches, habe sie im April 2010 die Tätigkeit eingestellt.
Der Beklagte hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt und vorgetragen, zwischen den Parteien bestünden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen. Zutreffend sei zwar, dass die Klägerin anfangs ihre Tätigkeiten für den Beklagten im Zeitraum von Mittwochabend bis Sonntagmorgen 10 Uhr verrichtet habe. Ab dem Jahr 2008 sei sie jedoch erst Donnerstag 19 Uhr erschienen und bis Sonntagvormittag 9 Uhr bzw. 10 Uhr geblieben.
Zwischen den Parteien sei lediglich vereinbart worden, von wann bis wann sich die Klägerin im Haushalt aufhalte und ihn versorgen solle. Weder eine Vergütung, noch Arbeitszeiten seien vereinbart worden. Auch eine Vereinbarung hinsichtlich der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sei nicht getroffen worden.
Die Klägerin habe jedoch Kost und Logis sowie immer wieder kleine Barbeträge insbesondere einmal 2.200,– EUR für eine Zahnbehandlung...