Entscheidungsstichwort (Thema)
Parteizustellung einer im Beschlussverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung. Ordnungsgeldes
Leitsatz (amtlich)
Eine im Beschlussverfahren aufgrund mündlicher Anhörung vom Arbeitsgericht erlassene einstweilige Verfügung, die gem. § 85 Abs. 2 ArbGG von Amts wegen zuzustellen ist, muss grundsätzlich nochmals vom Antragsteller im Parteibetrieb dem Arbeitgeber zugestellt werden, um zu vermeiden, dass sie gem. § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr vollzogen werden kann.
Von diesem Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der die einstweilige Verfügung erwirkende Antragsteller (hier: ein Betriebsratsmitglied, dem der Arbeitgeber ein Hausverbot erteilt hat auf Zutritt zum Betrieb zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung) durch andere Maßnahmen klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, aus der Verfügung notfalls vollstrecken zu wollen. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller u.a. innerhalb der Monatsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO) beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gestellt hat wegen erneuten Verstoßes des Antragsgegners und dieser Antrag dem Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist zugestellt wird.
Normenkette
ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 929 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 28.07.1998; Aktenzeichen 8 GaBV 1430/98) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Ludwigshafen 8 GaBV 1430/98 vom 28.07.1998 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Im Rahmen eines Beschlußverfahrens hat der Vollstreckungsgläubiger nach Anhörung der Beteiligten eine am 17.06.1998 verkündete und der Vollstreckungsschuldnerin am 24.06.1998 von Amts wegen zugestellte einstweilige Verfügung unter Zwangsgeldandrohung bei Zuwiderhandlung erwirkt, die der Vollstreckungsschuldnerin aufgibt, dem Vollstreckungsgläubiger den Zugang zu ihrem Betrieb in B. R. zu gestatten, damit dieser seiner Betriebsratstätigkeit nachkommen kann.
Der Vollstreckungsgläubiger wollte am 01.07.1998 an einer Betriebsratssitzung auf dem Betriebsgelände teilnehmen, was ihm jedoch durch den Personalleiter der Vollstreckungsschuldnerin, Herrn Sch. mit der Begründung untersagt wurde, daß das ursprünglich gegen ihn verhängte Hausverbot aufrecht erhalten bliebe. Der Vollstreckungsgläubiger verließ das Werksgelände daraufhin. Auch am 02.07.1998 wurde der Vollstreckungsgläubiger durch den Produktionsleiter der Vollstreckungsschuldner in, Herrn H., an der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit gehindert; weiterhin wurde er am 07.07. und am 14.07.1998 aufgefordert, das Gelände zu verlassen und leistete dem auch Folge.
Mit Schriftsatz vom 01.07.1998, der Vollstreckungsschuldnerin von Amts wegen zugestellt am 13.07.1998, hat der Vollstreckungsgläubiger wegen wiederholter Zuwiderhandlung durch die Vollstreckungsschuldnerin die Festsetzung von Zwangshaft, hilfsweise eines Zwangsgeldes beantragt.
Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Zurückweisung des Antrags begehrt mit der Begründung, die für die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung erforderliche (zusätzliche) Zustellung der Verfügung im Parteibetrieb sei nicht erfolgt.
Mit Beschluß vom 28.07.1998 – 8 GaBV 1430/98 –, der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt am 30.07.1998, hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 DM verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, die unterlassene Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb sei nicht erforderlich gewesen, da bei einer in Urteilsform erlassenen einstweiligen Verfügung die amtswegige Zustellung im vorliegenden Fall genüge, weil eine Unterlassungs- bzw. Duldungsverfügung mit der Zustellung von Amts wegen im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO auch vollzogen sei.
Mit Schriftsatz vom 06.08.1998, eingegangen beim Arbeitsgericht Ludwighafen 07.08.1998, hat die Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 28.07.1998
sofortige Beschwerde
eingelegt mit dem Antrag,
- den Beschluß vom 28.07.1998 aufzuheben.
- vorab die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Beschluß anzuordnen.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Ordnungsgeldbeschluß sei aufzuheben, da zum einen in der ihm zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung kein Ordnungsgeld, sondern ein – dem Wesen nach davon zu unterscheidendes – Zwangsgeld angedroht worden war und damit die erforderliche korrekte Ordnungsgeldandrohung fehle. Desweiteren fehle die erforderliche Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb.
Der Vollstreckungsgläubiger beantragt
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluß.
Das Arbeitsgericht Ludwighafen hat die Verfahrensakte dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Ordnungsgeldbeschluß vom 28.07.1998 zuständigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Schrift...